Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853/209

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1853.djvu
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Nr. 18.


5) Wenn außerdem auf dem Uebergangsschein, welcher den Branntwein bei der Ausfuhr in das zollvereinte Ausland bis zum Bestimmungsort, bei der Ausfuhr in das nicht zollvereinte Ausland dagegen bis zur Vereinsgrenze begleitet, von dem Erledigungsamt die Einhaltung der vorgeschriebenen Controle und der wirkliche Bezug des Branntweins in dem im Uebergangsschein angegebenen Quantum und Stärkegrad durch den darin bezeichneten Empfänger, beziehungsweise die wirkliche Ausfuhr des Branntweins in dem angegebenen Quantum und Stärkegrad über die Vereinsgrenze bezeugt wird.
Das Erkenntniß über die Rückvergütung steht dem Steuercollegium zu und wird auf den Grund der von den Hauptzollämtern vorzulegenden, in vorstehenden Ziffern 1 - 5 bezeichneten Nachweise ertheilt.
III. Einfuhr nach Württemberg aus dem zollvereinten Ausland.
§. 36.
1) Die Einfuhr von Branntwein aus dem zollvereinten Ausland, wozu auch der aus dem nicht vereinten Ausland herstammende, aber durch Verzollung schon vor der Einfuhr nach Württemberg in freien Verkehr gesetzte Branntwein gehört, unterliegt, mit der in §. 42 bezeichneten Ausnahme, der Uebergangssteuer und darf nur unter Uebergangsschein- oder Frachtbriefcontrole geschehen.
2) Hinsichtlich der Erhebung der Uebergangssteuer wird Folgendes bestimmt:
A. Erfolgt die Einfuhr unter Frachtbriefcontrole, so ist die Uebergangssteuer stets an den Grenzsteuerbeamten des ersten Württembergischen Eintrittorts auf den Grund specieller Revision zu entrichten, bei welcher durch den amtlichen Alkoholometer der Stärkegrad des Branntweins genau zu erheben, und ebenso dessen Quantität durch den Visirstab möglichst sorgfältig zu ermitteln ist.
Stimmt das Ergebniß dieser Ermittelung mit den Angaben in der bei der Ladung befindlichen Bezettelung überein, oder beträgt die Differenz nicht über 1/16 der im Transportschein bemerkten Quantität, so wird die Uebergangssteuer sofort nach dem Erfund berechnet und erhoben. Ist dagegen die Differenz größer, so wird die Uebergangssteuer von der ermittelten Quantität vorläufig blos als Abschlagszahlung erhoben und die definitive Feststellung der Uebergangssteuerschuldigkeit auf förmliche Nachweisung am Bestimmungsort ausgesetzt, zu welchem Behufe zutreffenden Falls dem Controlbeamten des Bestimmungsorts die erforderliche Mittheilung zu machen und auch auf dem Frachtbrief das Geeignete, unter Beifügung des Betrags der bezahlten Uebergangssteuer, vorzumerken ist.
Ferner aber hat in einem solchen Falle der Grenzsteuerbeamte die Fässer durch Versiegelung mit flüssigem Pech (ohne Flamme) sorgfältig unter Verschluß und mit fortlaufenden Ziffern oder Buchstaben zu bezeichnen, auch auf darauf gesiegelten Zetteln das Ergebniß des Abstichs von jedem