Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853/192

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1853.djvu
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Nr. 17.


37) Johann David Plitt von Biedenkopf wegen Brandstiftung, durch Urtheil vom 30. November 1852, in eine Zuchthausstrafe von 10 Jahren.
38) Max Weber von Ettingshausen, wegen ausgezeichneten Diebstahls, durch Urtheil vom 1. Dezember 1852, in eine Correctionshausstrafe von 1 Jahr.
39) Moses Meyer von Langgöns, wegen Schriftfälschung, durch Urtheil vom 1. Dezbr. 1852 in eine Correctionshausstrafe von 1 Jahr und 9 Monaten, wovon drei Monate in Gemäßheit des Art. 34 des Strafgesetzbuchs in Abzug zu bringen sind.
40) Jost Ludwig Dreher von Biedenkopf und Complicen, wegen Meineids, durch Urtheil vom 5. Dezember 1852, und zwar a) Jost Ludwig Dreher in eine Zuchthausstrafe von 7 Jahren, b) Heinrich Limpert in eine solche von 3 12/2 Jahren, wovon jedoch drei Monate in Gemäßheit des Art. 34 des Strafgesetzbuches in Abzug zu bringen sind, c) Georg Ludwig Rumpf in eine Zuchthausstrafe von 4 1/2 Jahren, d) Philipp Heinzerling in eine solche von 4 1/2 Jahren, e) Kaspar Heinzerling in eine solche von 3 1/2 Jahren, f) Louis Dreher in eine solche von 3 1/2 Jahren, g) Georg Caspar Plitt in eine solche von 3 1/2 Jahren, h) Adam Wehn in eine solche von 3 1/2 Jahren, i) Jakob Wehn IV in eine solche von 3 1/2 Jahren.

II. Von Großhl. Provinzial-Strafgericht der Provinz Oberhessen.

1) Johann Georg Geßner II. und Christian Müller von Gladenbach, wegen Schriftfälschung, durch Urtheil vom 24. September 1852, a) Geßner, in eine Correctionshausstrafe von 3 Jahren, geschärft in den ersten 14 Tagen eines jeden Quartals in den ersten zwei Jahren durch Beschränkung der Kost auf Wasser und Brod je um den andern Tag und einsame Einsperrung, b) Müller, in eine Correctionshausstrafe von 2 Jahren.

III. Von Großhl. Hofgericht der Provinz Oberhessen.

1) Johann Heil, früher Kellner, von Sterbefritz, im Kurfürstenthum Hessen, wegen einfachen Diebstahls, sodann Beihülfe bei dem Versuche eines einfachen Diebstahls, durch Urtheil vom 21. August 1851, in eine Correctionshausstrafe von 3 Jahren und 2 Monaten, geschärft, durch einsame Einsperrung und Entziehung der warmen Kost, je um den andern Tag, während acht Tagen zu Ende eines jeden Quartals.
2) Georg Kunkel von Vilbel, wegen zweier einfacher Diebstähle, durch Urtheil vom 10. Sept. 1852, in eine Zuchthausstrafe von 4 Jahren, wovon jedoch in Gemäßheit des Art. 34 des Strafgesetzbuchs drei Monate abgehen.
3) Julian Habersack aus Hilders im Königreich Baiern, wegen Landstreicherei im ersten Rückfalle, Verfertigung der Siegel zweier öffentlicher Großhl. Hess. Behörden, Fälschung seines Wanderbuches und Gebrauchs desselben im Inlande, sowie Fälschung von drei Heimathscheinen, durch Urtheil vom 19. August 1852, in eine Correctionshausstrafe von drei Jahren, geschärft durch Entziehung der warmen Kost, je um den andern Tag, und einsame Einsperrung in den letzten 14 Tagen eines jeden Quartals und zur Stellung unter polizeiliche Aufsicht auf weitere zwei Jahre.
4) Heinrich Degenhard von der Pfütze bei Bromskirchen, wegen Landstreicherei im dritten Rückfalle, Bruchs der polizeilichen Consination, kleinen Diebstahls, Verletzung der Amtsehre und Eigenthumsbeschädigung, durch Urtheil vom 25. Juni 1852, in eine Correctionshausstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten, geschärft durch Beschränkung der Kost auf Wasser und Brod, je um den andern Tag in den ersten 14 Tagen eines jeden Vierteljahrs der Strafzeit und zur Stellung unter polizeiliche Aufsicht auf die Dauer von 2 Jahren.
5) Heinrich Schneider von Villingen, wegen einfachen Diebstahls im zweiten Rückfalle, sowie Verletzung der Amtsehre und
6) Peter Streb von da, wegen Theilnahme an obigem Diebstahle, durch Urtheil vom 22. October 1852, Ersterer in eine Correctionshausstrafe von 2 Jahren und 4 Monaten, wovon jedoch in Gemäßheit des Artikel 34 des Strafgesetzbuchs vier Wochen in Abzug kommen, geschärft während der ersten