Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853/177

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1853.djvu
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Nr. 16.


zu betheiligen, sowie bis zum Belaufe ihrer Uebernahme oder Betheiligung Schuldscheine auf den Namen oder Inhaber lautend in Umlauf zu setzen;

k) Sie ist befugt, die Vereinigung oder Consolidirung verschiedener anonymer Gesellschaften, sowie die Umgestaltung von industriellen Unternehmungen in anonyme Gesellschaften zu vermitteln und zu bewirken, sowie die auf den Namen oder Inhaber lautenden Actien und Obligationen solcher neu creirten Gesellschaften zu emittiren.
Ausgeschlossen von dem Wirkungskreise der Gesellschaft sind alle vorstehend nicht ausdrücklich bezeichneten Operationen, namentlich Ankauf von Immobilien - mit Ausschluß der in §. 16 gedachten - und Darlehen auf Hypotheken; Annahme von Hypotheken zur Deckung von Forderungen und Ankauf und Verkauf von Immobilien zur Sicherstellung und Realisirung solcher Forderungen ist gleichwohl gestattet.
§. 11.

Die Bank rechnet ausschließlich in Gulden im vierundzwanzig und ein halb Gulden Fuß.

Titel IV.
Verwaltung der Gesellschaft.
Verwaltung, Direction und General-Versammlung.
§. 12.

Die obere Leitung und Ueberwachung der Bank wird einer Bankverwaltung aus achtzehn Mitgliedern bestehend anvertraut. Die Bankverwalter legitimiren sich als Solche durch eine Ausfertigung oder durch eine beglaubigte Abschrift des Protocolls der Generalversammlung, in welcher der Wahlact unter Zuziehung eines Notars stattgefunden hat. Jeder Bankverwalter muß mindestens fünfzig Actien der Gesellschaft besitzen oder erwerben, welche während der Dauer seiner Functionen weder übertragen noch veräußert werden dürfen. Diese Actien werden bei der Direction deponirt.

§. 13.

Die Verwalter werden in der Generalversammlung der Actionäre gewählt. Dieselben müssen innerhalb der deutschen Bundesstaaten wohnen. Die Dauer ihres Amtes ist sechs Jahre. Die Verwaltung wird alle zwei Jahre zum Drittheil erneuert und treten alle zwei Jahre die sechs ältesten Mitglieder aus. Bis die Reihe im Austritte sich gebildet, entscheidet darüber das Loos. Die ausgetretenen Mitglieder sind jedesmal wieder wählbar, die erste theilweise Erneuerung der Verwaltung soll jedoch erst nach Ablauf der ersten sechs Jahre, vom Tage der landesherrlichen Genehmigung an, in der regelmäßigen Generalversammlung des betreffenden Jahres stattfinden.