Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853/173

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1853.djvu
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Großherzoglich Hessisches
Regierungsblatt.
Nr. 16.
Darmstadt am 13. April 1853.


Verordnung,
die Errichtung einer Bank für Handel und Industrie zu Darmstadt betreffend.

LUDWIG III. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein etc. etc.

Auf die Uns von den Banquiers Gustav Mevissen und Abraham Oppenheim zu Köln gemachten Anträge wegen Errichtung einer Bank für Handel und Industrie in Unserer Hauptund Residenzstadt Darmstadt, haben Wir denselben die Erlaubniß zur Bildung einer Actiengesellschaft zu dem bemerkten Zwecke ertheilt und verkündigen in Nachstehendem die von Uns genehmigten Statuten für diese Bank, welche folgendermaßen lauten:

Statuten
der Bank für Handel und Industrie in Darmstadt.
Titel I.
Firma, Sitz und Dauer der Gesellschaft.
§. 1.

Zwischen den Banquiers Wilhelm Ludwig Deichmann, Gustav Mevissen, Victor Wendelstadt und Abraham Oppenheim, welche übereingekommen sind, mittelst einer anonymen Gesellschaft eine Bank für Handel und Industrie zu gründen, und denjenigen Personen, welche sich durch Erwerbung von Actien betheiligen werden, wird eine anonyme Gesellschaft, nach Maaßgabe der Großherzoglich Hessischen Gesetze, unter nachfolgenden Formen und Bestimmungen errichtet.