Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853/167

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1853.djvu
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Nr. 15.


oder gegen die Vorschriften des §. 7 fehlen, können für die Folge von dem Bezuge des Viehsalzes ausgeschlossen werden, abgesehen von den weiter verwirkten gesetzlichen Strafen.
Sollte sich ergeben, daß ein Landwirth in einem Jahre mehr Viehsalz bezogen hat, als der nach §. 5 berechnete höchste Jahresbedarf beträgt, so kann ihm im folgenden Jahre nur ein um diesen Mehrbetrag geringeres Quantum verabfolgt werden.

§. 9.
Als Viehsalzverkaufsstellen werden bestimmt:
a) die sämmtlichen Salzmagazine,
1. in der Provinz Starkenburg zu Darmstadt, Großgerau, Langen, Bensheim, Fürth und Beerfelden;
2. in der Provinz Oberhessen zu Gießen, Gladenbach, Vöhl, Grünberg, Alsfeld, Lauterbach, Ulrichstein, Bermuthshain, Nidda, Büdingen, Friedberg und Vilbel;
3. in der Provinz Rheinhessen zu Mainz, Bingen, Sprendlingen, Fürfeld, Alzey und Worms;
b) diejenigen weiteren Viehsalzverkaufsstellen, welche demnächst besonders öffentlich bekannt gemacht werden.

Von den Viehsalzverkaufstellen kann Viehsalz nur an die Bewohner derjenigen Orte abgegeben werden, welche denselben nach der jeweilig bestehenden Eintheilung in Magazinsbezirke bezüglich des Kochsalzbezugs zugetheilt sind oder anderweit besonders zugetheilt werden.

§. 10.

Es soll möglichst dafür gesorgt werden, daß bei allen Viehsalzverkaufsstellen stets die erforderlichen Quantitäten an Viehsalz bereit gehalten sind, welche dem Bedarfe entsprechen. Es ist jedoch, so lange der Bedarf an Viehsalz nicht einmal annähernd der Verwaltung bekannt ist, im Interesse der Landwirthe selbst wünschenswerth, daß dieselben ihren ganzen Jahresbedarf zum Voraus und zwar im Laufe des Monats Januar eines jeden Jahres bei dem Gr. Bürgermeister ihres Wohnortes anzeigen. Die Gr. Bürgermeister sind zu diesem Behufe angewiesen, die bei ihnen eingehenden Anzeigen dieser Art in ein Register einzutragen und nach Ablauf des Monats Januar an den Gr. Salzmagazinsverwalter des Bezirks, welchem der betreffende Ort zugetheilt ist, sofort einzusenden.

Darmstadt, den 1. April 1853.
Großherzogliches Ministerium der Finanzen.
F. v. Schenck.
Merck.