Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853/138

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853
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Alphabetisches Namensverzeichnis:
ABCD EFGH JKL MNOPQR STU VWYZ
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1853.djvu
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Nr. 13.


L
a
u
f
e
n
d
e

N
r
.
Benennung der Gegenstände.
Position
des
Steuer-
(event. Zoll-)
Vereins-
Tarifs.
Ver-
trags-
mäßiger
Ab-
gaben
satz.
Rthl. gGr.
Bemerkungen.
für den Zollzentner
g) dergleichen in Verbindung mit Gold, Silber, Platina,
Semilor und anderen seinen Metallgemischen, ingleichen alles
übrige Porzellan in Verbindung mit edlen und unedlen Metallen
Z.V. 38h. 10 -
25 Vieh:
für ein Stück.
a) Rindvieh: Beim Eingange über
die Grenzen gegen das
Herzogthum Braun-
schweig in einzelnen
Stücken wird die Ein-
gangs-Abgabe für 1
Ochsen und Zuchtstier
auf 1 Rthlr. 12 gGr.,
1 Kuh auf 1 Rthlr,
1 Rind auf 16 gGr.
herabgesetzt.
1. Ochsen und Zuchtstiere St.V. 59c. 2 12
2. Kühe St.V. 59d. 1 12
3. Jungvieh St.V. 59e. 1 -
b) Schweine:
1. gemästete St.V. 59.f. frei.
2. magere do. frei.
3. Spanferkel St.V. 59g. frei.
c) Hammel do. frei.
d) anderes Schafvieh und Ziegen St.V. 59h. frei.
26 Wachsleinwand, Wachsmousselin, Wachstafft: für den Zollzentner.
a) grobe unbedruckte Wachsleinwand Z.V. 40a.1 12
b) alle andere Gattungen, ingleichen Wachsmousselin und
Malertuch
Z.V. 40b. 3 -
27 Wolle und Wollenwaaren:
a) weißes drei- oder mehrfach gezwirntes wollenes und Kameel-
garn, auch Garn aus Wolle und Seide; desgleichen alles
gefärbte Garn
Z.V. 41b. frei
b) Waaren aus Wolle (einschließlich anderer Thierhaare) allein
oder in Verbindung mit anderen, nicht seidenen Spinn-
materialien gefertigt:
1. bedruckte Waaren aller Art; ungewalkte Waaren (ganz
oder theilweise aus Kammgarn), wenn sie gemustert
(d. h. façonnirt gewebt, gestickt oder brochirt) sind;
Umschlagetücher mit angenähten gemusterten Kanten;
Posamentier-, Knopfmacher- und Stickereiwaaren, außer
Verbindung mit Eisen, Glas, Holz, Leder, Messing und Stahl
Z.V. 41c. 1. 10 -
2. gewalkte unbedruckte Tuch-, Zeug- und Filzwaaren;
Strumpfwaaren aller Art; sowie alle ungewalkte unge-
musterte Waaren
Z.V. 41c. 2. 10 -
3. Fußteppiche Z.V. 41c 3. 10 -