Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853/129
GenWiki - Digitale Bibliothek | |
---|---|
Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853 | |
Alphabetisches Inhaltsverzeichnis: A BC DEF GHI/J KLMNO PQR S TUVWZ Alphabetisches Namensverzeichnis: ABCD EFGH JKL MNOPQR STU VWYZ | |
<<<Vorherige Seite [128] |
Nächste Seite>>> [130] |
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien | |
Texterfassung: korrigiert | |
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Bevor dieser Text als fertig markiert werden kann, ist jedoch noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.
|
Erleichterungen des Verkehrs zwischen den Staaten des Zollvereins und den Staaten des Steuervereins betr.
Die zum Zollverein gehörenden Regierungen einerseits und die zum Steuerverein gehörenden Regierungen andrerseits sind übereingekommen, den unmittelbaren Verkehr zwischen beiden Vereinsgebieten schon jetzt durch umfassende Zollbefreiungen und Zollermäßigungen zu begünstigen.
Demzufolge wird Nachstehendes bestimmt:
Vom 5. April d. J. an bis zum Schlusse d. J. werden von den in der Anlage II. bezeichneten Erzeugnissen der Steuervereins-Staaten bei deren unmittelbarer Einführung aus dem Gebiete des Steuervereins in das Gebiet des Zollvereins keine, beziehungsweise keine höheren, als die in dieser Anlage bestimmten Eingangs-Abgaben erhoben.
Die den Erzeugnissen des Zollvereins bei deren unmittelbarer Einführung aus dem Gebiete des Zollvereins in das Gebiet des Steuervereins, von Seiten der Steuervereinsstaaten zugestandenen Zollbefreiungen und Ermäßigungen sind in der Anlage I. enthalten.
Die in den Anlagen zum Artikel 2 der Uebereinkunft VI. vom 16. Oktober 1845 (Reg.-Bl. Nr. 11 von 1846) gegenseitig zugestandenen Zollbefreiungen und Zollermäßigungen sind, soweit sie fortan noch Geltung haben, in die Anlagen II. und I. mit aufgenommen; im Uebrigen bleiben die in der gedachten Uebereinkunft verabredeten Verkehrs-Erleichterungen bestehen.
- Darmstadt den 1. April 1853.
F. v. Schenck.