Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853/125

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1853.djvu
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Nr. 12.


wenn sie in eine Nachtragshebliste aufgenommen wurden, binnen 10 Tagen nach erfolgter Aufforderung an den Districtssteuereinnehmer zu entrichten.
Sie erhalten und zwar für jede Zahlung der einfachen Hundesteuer besonders eine gedruckte Quittung des Districtssteuereinnehmers, welche sie bis zum Anfange des folgenden Jahres aufzuheben und den mit der Aussicht wegen der indirecten Auflagen beauftragten Personen auf Erfordern unverweigert vorzuzeigen haben.

§. 8.

Wer die nach §. 4 dieser Verordnung schuldige Anzeige eines Hundes unterläßt, oder eine falsche Anzeige macht, wer bei der Declaration wahrheitswidrig seinen Hund als Schäferhund bezeichnet, verfällt, unter Vorbehalt des Nachtrags der richtigen Declaration innerhalb 8 Tagen, für jeden Hund in eine Strafe gleich dem Doppelten der unterschlagenen Steuer und hat außerdem die letztere nachzuentrichten.
Die Strafe wird - insofern der Straffällige nicht vorzieht, solche an den Districtssteuereinnehmer auf dem Administrativwege zu entrichten und sich dadurch der gerichtlichen Verfolgung und den damit verbundenen Kosten zu entziehen - auf Antrag des Districtssteuereinnehmers von dem competenten Gerichte nach vorheriger Untersuchung angesetzt und es gilt auch hier die Verordnung vom 20. October 1825 über das gerichtliche Verfahren bei Zuwiderhandlungen gegen die Auflagegesetze in der Provinz Rheinhessen.
Rücksichtlich der Rechtsmittel, gegen die Strafurtheile, der Verjährungszeit, der Strafverwandlung und Verbüßung kommen diejenigen Bestimmungen zur Anwendung, welche in den Verordnungen über die indirecten Auslagen enthalten sind.

§. 9.

Von allen nach der vorstehenden Bestimmung angesetzten Strafen erhält der Angeber die Hälfte.

§. 10.

Gegenwärtige Verordnung tritt mit dem Tage ihres Erscheinens im Regierungsblatte in Kraft und es ist von diesem Zeitpunkt an die dermalen bestehende Hundesteuer-Verordnung vom 23. Juni 1827 aufgehoben.

Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und des beigedrückten Staatssiegels.
Darmstadt, den 19. März 1853.

(L. S.)

LUDWIG.
F. v. Schenck.