Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853/120

aus GenWiki, dem genealogischen Lexikon zum Mitmachen.
Zur Navigation springen Zur Suche springen
GenWiki - Digitale Bibliothek
Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853
Alphabetisches Inhaltsverzeichnis:
A BC DEF GHI/J KLMNO PQR S TUVWZ
Alphabetisches Namensverzeichnis:
ABCD EFGH JKL MNOPQR STU VWYZ
<<<Vorherige Seite
[119]
Nächste Seite>>>
[121]
Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1853.djvu
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien
Texterfassung: korrigiert
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Bevor dieser Text als fertig markiert werden kann, ist jedoch noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.


Nr. 12.


2) der Künstler, Handwerker und sonstigen Gewerbsleute aus Zahlung ihrer Lieferungen und ihres Arbeitslohns, so wie der ihnen gebührenden Vergütungen;
3) der Geometer, Feldgeschwornen, Bürgermeister, Ortsgerichts-Vorsteher und anderer in öffentlichen Functionen stehenden Personen auf Zahlung ihrer Gebühren;
4) der Kauf- und Handelsleute auf Zahlung der Waaren, die von Nichtkaufleuten, oder von solchen Kaufleuten, die nicht denselben Handel treiben, bei ihnen ausgenommen worden sind; endlich
5) die Klagen aus allen Handeln mit Vieh, Frucht und sonstigen Landesproducten
verjähren in zwei Jahren.
Art. 15.

Die Klagen der Gast-, Speise-, Kaffee- und anderer Wirthe auf Zahlung der von ihnen gegebenen Wohnung, Speisen und Getränke, geborgter Billard-, und anderer Spielgelder, desgleichen aller durch die Ausübung der Wirthschaftsgerechtigkeit entstandener Forderungen, verjähren in Einem Jahre.

Art. 16.

Die Klagen der Gehülfen, Gesellen, Dienstboten, Taglöhner und Fuhrleute auf Zahlung ihres Arbeits-, Dienst-, Tag- und Fuhrlohns verjähren in Einem Jahre.

Art. 17.

Alle Klagen aus Forderungen, welche nicht schon in den Art. 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15 und 16 begriffen sind, und sich weder auf eine Schuldurkunde gründen, noch einen den Werth von zehn Gulden Hauptgeld übersteigenden Gegenstand haben, verjähren in fünf Jahren.

Art. 18.

Alle in den vorstehenden Artikeln nicht benannten persönlichen Klagen, welche nach bestehendem Rechte einer kürzeren, als der dreißigjährigen Verjährung unterliegen, verjähren forthin in dieser kürzeren Verjährungszeit.

Art. 19.

In den Fällen der Art. 11, 13, 14, 15 und 16 läuft die Verjährung, wenn gleich die Dienstleistungen, Lieferungen und Arbeiten fortgesetzt worden sind.
Auch kann die einmal begonnene Verjährung in den Fällen der Art. 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17 und 18 während der Minderjährigkeit, Stellung unter Curatel oder Geisteskrankheit des Berechtigten vollendet werden. Die Vollendung wird hier jedoch erst dann angenommen, wenn außer der gesetzlichen Verjährungszeit noch Ein Jahr abgelaufen ist.

Art. 20.

Standen sich zwei der kürzeren Verjährungszeit unterworfene Rechte als Forderung und Gegenforderung dergestalt gegenüber, daß letztere noch während der gegen sie laufenden Verjährungszeit wider die erstere compensirt werden konnte, so findet eine stillschweigende Verlängerung