Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853/118

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1853.djvu
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Nr. 12.


Kündigung, vermöge besonderer Bestimmung, zur Erfüllung seiner Verpflichtung in Anspruch nehmen kann.
Die Nichtanerkennung des Rechts von Seiten des Verpflichteten wird jedoch der geschehenen Kündigung gleichgeachtet.

Art. 4.

Gegen Klagen der Minderjährigen, der Verschwender, welche unter Curatel gestellt sind, und der Geisteskranken, auch wenn sie nicht unter Curatel gestellt sein sollten, kann, solange solche keinen gesetzmäßigen Vertreter haben, keine Verjährung beginnen.
Eine einmal begonnene Verjährung wird durch die Minderjährigkeit, durch die Stellung unter Curatel, oder durch den Eintritt einer Geisteskrankheit des Berechtigten in ihrem Laufe nicht gehemmt; sie kann jedoch, außer den gesetzlich hiervon ausgenommenen Fällen, vor Ablauf von zwei Jahren nach dem Eintritte der Volljährigkeit oder nach Aufhebung der Curatel oder nach eingetretener Wiedergenesung des nicht unter Curatel gestellt gewesenen Geisteskranken nicht vollendet werden.

Art. 5.

Gegen Klagen zwischen dem Vormunde und Mündel findet während der Vormundschaft, und gegen Klagen zwischen dem Curator und Pflegbefohlenen während der Curatel keine Verjährung Statt.
Dasselbe gilt bezüglich der Klagen zwischen ehelichen und außerehelichen Eltern und Kindern und zwischen Adoptiv-Eltern und -Kindern während der elterlichen Gewalt, und zwischen Ehegatten während der Ehe, insoweit das Gesetz hiervon keine Ausnahme macht.

Art. 6.

Wird Jemand durch höhere Macht (vis major) oder wegen Stillstandes der Rechtspflege an der gerichtlichen Verfolgung seines Rechtes verhindert, so ist die Verjährung gegen letzteres, so lange das Hinderniß dauert, ausgeschlossen. Doch leidet diese Bestimmung auf die dreißigjährige Verjährungszeit keine Anwendung.

Art. 7.

Sind mehrere Gläubiger solidarisch berechtigt, so kommt der Grund, aus welchem die Verjährung gegen Einen derselben gehemmt ist, allen übrigen zu Statten.

Art. 8.

Die Verjährungszeit der Klagen dauert dreißig Jahre, wenn nicht das Gesetz ausnahmsweise einen kürzeren Zeitraum bestimmt.
Jede vertragsmäßige Verlängerung der gesetzlichen Verjährungszeit ist ungültig.