Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853/097

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1853.djvu
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Nr. 10.


Monaten, geschärft in den ersten 8 Tagen eines jeden halben Jahres durch einsame Einsperrung und Kostbeschränkung.
2) Jacob Hemp, Taglöhner, aus Oberreifenberg, wegen Diebstahls und Landstreicherei, durch Urtheil vom 14. August 1852, in eine Zuchthausstrafe von 2 Jahren, geschärft in den letzten 8 Tagen eines jeden halben Jahres durch Kostbeschränkung und Dunkelarrest je um den andern Tag; sodann zur Stellung unter polizeiliche Aufsicht während 4 Jahren nach erstandener strafe.
3) Heinrich Portscher, Weber, aus Wipperfürth, wegen einfachen Diebstahls, durch Urtheil vom 11. September 1852, in eine Zuchthausstrafe von 4 Jahren, geschärft in den letzten 14 Tagen eines jeden halben Jahres durch einsame Einsperrung und Kostbeschränkung; sodann zur Stellung unter polizeiliche Aufsicht während 4 Jahren nach erstandener Strafe.
4) Gertrude Heß, Dienstmagd, aus Dolgesheim, wegen einfachen Diebstahls, Landstreicherei und Bruchs der polizeilichen Aufsicht, durch Urtheil vom 11. September 1852, in eine Zuchthausstrafe von 2 1/2 Jahren, geschärft in den letzten 8 Tagen eines jeden halben Jahres durch einsame Einsperrung und Kostbeschränkung; sodann zur Stellung unter polizeiliche Aufsicht während 4 Jahren nach erstandener Strafe.
5) Jacob Schmitt, ohne Gewerbe, aus Sörgenloch, wegen Landstreicherei, durch Urtheil vom 18. September 1852, in eine Zuchthausstrafe von 2 1/2 Jahren, geschärft in den letzten 8 Tagen eines jeden halben Jahres durch Kostbeschränkung; sodann zur Stellung unter polizeiliche Aufsicht während 4 Jahren nach erstandener Strafe.
6) Margaretha Herberich, Dienstmagd, aus Weisenau, wegen eines kleinen Diebstahls, durch Urtheil vom 18. September 1852, in eine Correctionshausstrafe von 2 Jahren, geschärft in den letzten 8 Tagen eines jeden Vierteljahres durch einsame Einsperrung und Kostbeschränkung.
7) a) Johann Hartmann, Müller- und Bäckergeselle, aus Weiher, b) Adam Abel, Cigarrenmacher, aus Kleinschwalbach, wegen einfachen Diebstahls, durch Urtheil vom 6. October 1852, jeder in eine Zuchthausstrafe von 2 Jahren, geschärft in den letzten 8 Tagen eines jeden halben Jahres durch einsame Einsperrung und Kostbeschränkung; zugleich wurde verordnet, daß an dieser Strafe nach Art. 34 des Strafgesetzbuchs 4 Wochen in Abzug zu bringen seien; sodann zur Stellung unter polizeiliche Aufsicht während 4 Jahren nach erstandener Strafe.
8) Heinrich Schröder, Kellner, aus Wesseloch, wegen einfachen Diebstahls, durch Urtheil vom 13. October 1852, in eine Zuchthausstrafe, von 3 Jahren, geschärft in den letzten 8 Tagen eines jeden halben Jahres und in den letzten 8 Tagen der Strafzeit durch einsame Einsperrung und Kostbeschränkung; sodann zur Stellung unter polizeiliche Aufsicht während 4 Jahren nach erstandener Strafe.
9) Joseph Bichler, Taglöhner, aus Großwinternheim, wegen Beleidigung einer Schildwache, einfacher und kleiner Diebstähle, sowie einer Unterschlagung, durch Urtheil vom 17. November 1852, in eine Correctionshausstrafe von 2 Jahren.
10) Georg Friedrich Herbst, Schuhmachergeselle, aus Mainz, wegen einfachen Diebstahls, durch Urtheil vom 18. November 1852, in eine Correctionshausstrafe von 1 Jahre.
11) Johann Eitel, Büreaudiener, aus Mainz, wegen einfachen Diebstahls, durch Urtheil vom 1. December 1852, in eine Zuchthausstrafe von 3 Jahren.
12) a) Friedrich Fleischmann, Oeconom aus Elsheim, wegen vorsätzlicher Verletzung der zwischen dem Großherzogthum Hessen und dem Königreiche Baiern abgeschlossenen Staatsverträge; b) Gerhard Schmittburg, ohne Gewerbe, aus Essenheim wegen desgleichen und widerrechtlicher Gefangenhaltung; c) Caspar Ranickel, Buchbinder, aus Bingen, wegen desgleichen, durch Urtheil vom 3. Dezember 1852, in contumaciam und zwar Fleischmann in eine Correctionshausstrafe von 2 Jahren und 9 Monaten, Schmittburg in eine desgleichen von 2 Jahren, Ranickel in eine desgleichen von 8 Jahren.
13) Philipp Brunn, Cigarrenmacher, aus Abenheim, wegen zweier Versuche eines kleinen Diebstahls und Bettelns unter Drohungen, durch Urtheil vom 22. Dezember 1852, in eine Correctionshausstrafe von