Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853/083

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1853.djvu
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Nr. 9.


schon früher ein Gesetz über anderweite Besteuerung des Weins erlassen werden sollte - bis dahin, wo dieses Gesetz in Kraft treten wird, Vereinbarungen über Aversionirung der Zapfgebühr mit denjenigen Kleinverkäufern, welche solches wünschen und von der Verwaltung hierzu für geeignet erkannt werden, abzuschließen, wobei außer den vor Abschluß der neuen Aversionirungen vorzunehmenden Ausnahmen der vorhandenen Weinvorräthe weiter die seither gemachten Erfahrungen über den Umfang der Zapfwirthschaften und die bezahlten Zapfgebührbeträge zum Anhalt dienen sollen.
Für die Dauer der Aversionirungen sollen - außer in Fällen dringenden Verdachts wegen heimlicher Einlage - bei den aversionirten Wirthen keine Kellervisitationen vorgenommen werden. Dagegen sind alle übrigen die Zapfgebühr betreffenden gesetzlichen und verordnungsmäßigen Vorschriften bei Vermeidung der für Zuwiderhandlungen gegen dieselben festgesetzten Strafen auch von denjenigen zu beobachten, welche sich mit der Verwaltung über die Bezahlung von Aversionalabgaben geeinigt haben. Die Großh. Obersteuerdirection ist mit dem Vollzuge dieser Bekanntmachung beauftragt.

Darmstadt, den 8. März 1853.
Großherzogliches Ministerium der Finanzen.
F. v. Schenck.
Merck.
Gemeiner Bescheid.
Betreffend die von den Officialanwälten in den an das Großherzogliche Oberappellations- und Cassationsgericht, als solches, gelangenden Untersuchungssachen einzureichenden Kostenrechnungen.

Sämmtliche bei den Großherzoglichen Hofgerichten dahier und zu Gießen angestellte Großherzogliche Hofgerichts-Advokaten werden hierdurch angewiesen, so oft sie von Amtswegen gegen vorlagsweise Bezahlung ihrer Gebühren und Auslagen aus der betreffenden peinlichen Gerichtskasse zu Vertheidigern bestellt worden sind, die Verzeichnisse ihrer durch Verfolgung eines Rechtsmittels an das unterzeichnete Gericht entstandenen Gebühren und Auslagen in einfacher Ausfertigung und ohne Beifügung eines Begleitungsvortrags zugleich mit der Rechtfertigungsschrift um so gewisser beizubringen, als auf später eingereicht werdende Gesuche um Decretur ihrer Gebühren und Auslagen für den Zweck deren Anweisung auf die peinliche Gerichtskasse keine Rücksicht genommen werden wird.

Darmstadt den 17. Februar 1853.
Großherzogliches Oberappellations- und Cassationsgericht daselbst.
Kolb, Oberappellations- und Cassationsgerichts-Secretär.