Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853/065

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1853.djvu
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Großherzoglich Hessisches
Regierungsblatt.
Nr. 9.
Darmstadt am 17. März 1853.


Inhalt: 1) Gesetz, die Aufräumung und Unterhaltung der Bäche betr.; - 2) Gesetz, die Regulirung der Bäche betr.; - 3) Gesetz, die Errichtung und Beaufsichtigung der Wassertriebwerke an Bächen betr.; - 4) Bekanntmachung, den Amtstitel der Gr. Revierförster, sowie die amtliche Benennung der Dienststellen und der Dienstbezirke derselben betr.; - 5) Bekanntmachung, die Entrichtung der Zapfgebühr von Wein durch Aversionalabgaben betr.; - 6) Gemeiner Bescheid. Betreffend die von den Officialanwälten in den an das Großh. Oberappellations- und Cassationsgericht, als solches, gelangenden Untersuchungssachen einzureichenden Kostenrechnungen; - 7) Bekanntmachung, den Steuerausschlag zur Bestreitung der Bedürfnisse der Landjudenschaftskasse zu Darmstadt für 1853 betr.; - 8) Bekanntmachung, die Aufbringung der Mittel zur Bestreitung der Bedürfnisse der israelitischen Religionsgemeinde zu Allendorf an der Lumda pro 1851 - 53 betr.; - 9) Uebersicht der für das Jahr 1853 genehmigten Umlagen zur Bestreitung von Communalbedürfnissen in den Gemeinden des Kreises Alsfeld; - 10) Ertheilung von Patenten; - 12) Dienstnachrichten; - 13) Concurrenzeröffnungen; - 14) Sterbfälle.


Gesetz,,
die Aufräumung und Unterhaltung der Bäche betreffend.

LUDWIG III. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein etc. etc.

Wir haben mit Zustimmung Unserer getreuen Stände verordnet und verordnen hiermit,

wie folgt:

Art. 1.

Die Verbindlichkeit zur Aufräumung und Unterhaltung der Bäche, unter welchen in gegenwärtigem Gesetze alle nicht schiffbaren Flüsse und Bäche, sowie die zur Entwässerung einer oder mehrerer Gemarkungen oder größerer Gemarkungstheile bestimmten künstlichen Gräben begriffen sind, ruht auf denjenigen Gemeinden, durch deren Gemarkung sie fließen.

Art. 2.

In so weit ein Bach die Gränze der Gemarkungen zwischen zwei Gemeinden bildet, hat jede dieser Gemeinden die Hälfte der Kosten der Ausräumung und Unterhaltung des Baches zu tragen.

Art. 3.

Sind Privatpersonen oder der Staat oder Corporationen vermöge eines privatrechtlichen Titels verpflichtet, die Kosten der Unterhaltung eines Baches ganz oder zum Theil zu bestreiten, so wird diese Verbindlichkeit durch gegenwärtiges Gesetz nicht aufgehoben; indessen haben bei entstehenden Streitigkeiten die betreffenden Gemeinden so lange die Kostenvorlage zu leisten, bis