Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853/061

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1853.djvu
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Großherzoglich Hessisches
Regierungsblatt.
Nr. 8.
Darmstadt am 5. März 1853.


Inhalt: 1) Verordnung, die Ausübung des oberhoheitlichen Schutz- und Aufsichtsrechts über die katholische Landeskirche betr.; - 2) Uebersicht der für das Jahr 1853 genehmigten Umlagen zur Bestreitung der Bedürfnisse der israelitischen Religionsgemeinden des Kreises Alsfeld. - 3) Uebersicht der für das Jahr 1853 genehmigten Umlagen zur Bestreitung der Bedürfnisse der israelitischen Religionsgemeinden im Kreise Dieburg.


Verordnung,
die Ausübung des oberhoheitlichen Schutz- und Aufsichtsrechts über die katholische Landeskirche betr.

LUDWIG III. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein etc. etc.
Nachdem Wir Unsere Verordnung vom 30. Januar 1830 in Betreff der Ausübung des oberhoheitlichen Schutz- und Aufsichtsrechts über die katholische Kirche einer Revision unterworfen und in Folge dessen beschlossen haben, einige Bestimmungen derselben abzuändern, so verordnen Wir hiermit, im Einverständnisse mit den übrigen bei der oberrheinischen Kirchenprovinz betheiligten Regierungen, wie folgt:

§. 1.

An die Stelle der §§. 4, 5, 9, 18, 19, 25 und 27 der Verordnung vom 30. Januar 1830 treten nachstehende Bestimmungen.

§. 2 (anstatt §. 4.)

Die von dem Erzbischof, dem Bischof und den übrigen kirchlichen Behörden ausgehenden allgemeinen Anordnungen und Kreisschreiben an die Geistlichkeit und Diöcesanen, wodurch dieselben zu Etwas verbunden werden sollen, was nicht ganz in dem eigenthümlichen Wirkungskreise der Kirche liegt, sowie auch sonstige Erlasse, welche in staatliche oder bürgerliche Verhältnisse eingreifen, unterliegen der Genehmigung des Staates.