Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853/029
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853 | |
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Inhalt: 1) Bekanntmachung, den zwischen dem Großherzogthum Hessen und der Republik Frankreich zum Schutze des literarischen Eigenthums abgeschlossenen Vertrag betr; - 2) Bekanntmachung, den zwischen den Regierungen mehrerer deutschen Staaten wegen gegenseitiger Verpflichtung zur Uebernahme der Auszuweisenden abgeschlossenen Vertrag betr.; - 3) Uebersicht der in dem Jahre 1852 durch die Großh. Gensdarmerie geschehenen Arrestationen und Denunciationen. - 4) Bekanntmachung, bezüglich der Aufhebung der Großh. Posthalterei Langen und der Extrapostdistanzen zwischen Großgerau und Offenbach und Dieburg und Offenbach resp. Frankfurt. - 5) Uebersicht der für das Jahr 1853 genehmigten Umlagen zur Bestreitung von Communalbedürfnissen in den Gemeinden des Kreises Lauterbach. - 6) Bekanntmachung, den Ausschlag zur Bezahlung der Forstwarten-Besoldung im Forste Reinheim betr. - 7) Abwesenheitserklärung. - 8) Ermächtigung zur Annahme eines fremden Ordens. - 9) Entziehung eines Titels.
den zwischen dem Großherzogthum Hessen und der Republik Frankreich zum Schutze des literarischen Eigenthums abgeschlossenen Vertrag betreffend.
Nachdem zur Ausführung der Artikel 5 und 8 des zwischen dem Großherzogthum Hessen und der Republik Frankreich zum Schutze des literarischen Eigenthums am 18. September 1852 zu Frankfurt a. M. abgeschlossenen Vertrags (Regierungsblatt Nr. 56 von 1852) der erste März 1853 als derjenige Zeitpunkt festgesetzt worden ist, mit welchem diese Uebereinkunft im Umfange des Großherzogthums in Wirksamkeit tritt, und mit welchem beginnend der Verkauf oder die Veröffentlichung von Nachdrücken oder Nachbildungen der im Art. 5 gedachten Vertrags erwähnten Art in dem diesseitigen Staatsgebiete nicht ferner stattfinden darf, so wird dieß andurch zur Wissenschaft und Nachachtung bekannt gemacht.
- Darmstadt, den 3. Februar 1853.
v. Dalwigk.