Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853/013

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1853.djvu
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Nr. 2.


Absichtliche Beschädigungen der Bahn und der dazu gehörigen Anlagen, das Verstopfen von Durchlässen oder Wasserabzugsgräben, das Werfen oder Legen von Steinen oder sonstigen hindernden Gegenständen auf das Planum der Bahn, sollen, sofern nicht der Thatbestand eines nach den bereits bestehenden Strafgesetzen, insbesondere dem Gesetze vom 15.Mai 1852, die den Eisenbahn- und Telegraphen-Betrieb gefährdenden Verbrechen oder Vergehen betreffend, zu bestrafenden Verbrechens begründet ist, neben Verurtheilung zum Schadensersatz, mit einer Polizeistrafe von zehn bis fünfzig Gulden bestraft werden.

§. 7.

Kann die zuerkannte Geldstrafe nicht beigetrieben werden, so muß sie im Gefängniß und zwar mit 24 Stunden für jeden Gulden verbüßt werden.

§. 8.

Uebertretungen der gegebenen Polizei-Vorschriften, welche von dem dazu beauftragten Bahn-Personal entdeckt werden, sind dem Bahn-Vorstand und durch diesen der Polizei-Verwaltungs-Behörde zur Veranlassung der Untersuchung und Bestrafung anzuzeigen. Dieses Bahnpersonal ist ermächtigt, Uebertreter der gegebenen Polizei-Vorschriften in den Fällen, welche einer Bestrafung nach §. 6 unterliegen, zu arretiren, jedoch muß die Ablieferung an die Polizei-Verwaltungs-Behörde sofort, auch die Anzeige auf die vorgeschriebene Weise am Tage des verübten Vergehens geschehen.

§. 9.

Von den erkannten, wirklich eingehenden Geldstrafen soll ein Drittel dem Denuncianten als Anzeigegebühr zugewiesen werden.

§. 10.

Das Bahn-Personal wird angewiesen, sich aufs Strengste in den Grenzen der ihm übertragenen Befugnisse zu halten. Ueberschreitungen, sowie Vernachlässigung seiner Dienstobliegenheiten in Beziehung auf die ihm übertragene Polizeiaufsicht sollen mit Strafen und nach Umständen mit Entfernung vom Dienste geahndet werden.

§. 11.

Gegenwärtige Verordnung tritt mit dem Tage ihres Erscheinens im Regierungsblatt in Kraft.

Darmstadt, am 5. Jannar 1853.
Aus allerhöchstem Auftrage:
Großherzogliches Ministerium des Innern.
v. Dalwigk.
v. Lehmann.