Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851/452

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
AB CDE FGHI/J KLMNOP QRSUV WZ
Alphabetisches Namensregister:
ABCD EFGHI/JK LMNOPQRS TUVWZ
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1851.djvu
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No. 38.


21) Christoph Schleenbecker von Fellingshausen, wegen Nothzucht durch Urtheil vom 15. Mai 1851 in eine Zuchthausstrafe von 10 Jahren.
22) Heinrich Müller von Eulersdorf, wegen ausgezeichneten Diebstahls durch Urtheil vom 17. Mai 1851 in eine Zuchthausstrafe von 2 Jahren, geschärft durch Beschränkung der Kost auf Wasser und Brod acht Tage lang je um den andern Tag im Anfang eines jeden Halbjahrs, sowie zur Stellung unter polizeiliche Aufsicht nach verbüßter Strafe auf die Dauer von 2 Jahren.

II. Von Großh. Hofgericht der Provinz Oberhessen.

1) Philipp Dietz von Rabertshausen, wegen Wilderei durch Urtheil vom 4. Mai 1851 in eine Zuchthausstrafe von 3 Jahren und 4 Monaten, wovon jedoch in Gemäßheit des Art. 34 des Straf-Gesetzbuchs 4 Monate in Abzug kommen, geschärft in den ersten 14 Tagen eines jeden Quartals durch Beschränkung der Kost auf Wasser und Brod je um den anderen Tag, sowie zur Stellung unter polizeiliche Aufsicht auf die Dauer von 4 Jahren nach verbüßter Strafe.
3) Conrad Fleischer III. von Ulfa, wegen einfachen Diebstahls und Versuchs eines kleinen Diebstahls, welche Diebstähle als im 6ten Rückfalle begangen erscheinen, durch Urtheil vom 7. Juni 1851 in eine Zuchthausstrafe von 3 Jahren, geschärft durch Beschrärknng der Kost auf Wasser und Brod, sowie einsame Einsperrung je um den andern Tag während 14 Tagen am Ende eines jeden Vierteljahrs, sodann zur Stellung unter polizeiliche Aufsicht auf die Dauer von 3 Jahren nach verbüßter Strafe.
3) Margarethe Gilbert von Queck, wegen einfachen im zweiten Rückfall begangenen Diebstahls durch Urtheil vom 24. September 1850 in eine Correctionshausstrafe von 1 1/2 Jahren, geschärft durch Entziehung der warmen Kost je um den andern Tag während 14 Tagen am Ende eines jeden Vierteljahrs. Von der Strafzeit kommen jedoch in Gemäßheit des Art. 34 des Strafgesetzbuchs 34 Tage in Abzug.
4) Heinrich Frank von Büdesheim, wegen Landstreicherei im 3. Betretungsfalle durch Urtheil vom 8. Dezember 1850 in eine Correctionshausstrafe von 15 Monaten.
5) Johann Georg Mohr, Daniels Sohn, von Gambach, wegen einfachen Diebstahls im zweiten Rückfalle durch Urtheil vom 3. Dezember 1850 in eine Correctionshausstrafe von 1 Jahr, geschärft beim Beginn eines jeden Quartals durch Entziehung der warmen Kost und einsame Einsperrung während 14 Tagen je um den andern Tag.
6) Johannes Löchel von Odenhausen, wegen Körperverletzung durch Urtheil vom 12. Dezember 1850 in eine Correctionshausstrafe von 1 1/2 Jahr.
7) Andreas Faß von Heldenbergen, wegen Landstreicherei im zweiten Wiederholungsfalle durch Urtheil vom 7. Februar 1851 in eine Correctionshausstrafe von 1 Jahr, geschärft durch Beschränkung der Kost auf Wasser und Brod je um den andern Tag und einsame Einsperrung während der ersten 14 Tage eines jeden Vierteljahrs, sowie zur Stellung unter polizeiliche Aufsicht auf die Dauer von 2 Jahren nach verbüßter Strafe.
8) Karl Pfeiffer von Odenhausen, wegen Landstreicherei im 5. Rückfalle unter erschwerenden Umständen begangen, durch Urtheil vom 7. Februar 1851 in eine Zuchthausstrafe von 2 Jahren, geschärft durch Entziehung der warmen Kost je um den andern Tag und einsame Einsperrung während 8 Wochen zu Ende eines jeden Vierteljahrs der Strafzeit und zur Stellung unter polizeiliche Aufsicht während 4 Jahren nach verbüßter Strafe.
9) Elisabetha Drott von Nidda, wegen Landstreicherei im 2. Wiederholungsfalle durch Urtheil vom 7. Febr. 1851 in eine Correctionshausstrafe von 1 Jahr, geschärft durch Beschränkung der Kost auf Wasser und Brod, je um den andern Tag während der ersten 8 Tage eines jeden Vierteljahrs, sowie zur Stellung unter polizeiliche Aufsicht auf die Dauer von drei Jahren nach verbüßter Strafe.
10. Katharina Förster von Rödelheim, wegen Landstreicherei im zweiten Rückfalle, Entweichung aus dem