Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851/438

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
AB CDE FGHI/J KLMNOP QRSUV WZ
Alphabetisches Namensregister:
ABCD EFGHI/JK LMNOPQRS TUVWZ
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1851.djvu
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No. 37.

auch die zu dem Gasometer und der Cisterne verwendeten Materialien, deren Dimensionen und Stärken angegeben sind, beigefügt werden, um die Prüfung des Projects von Seiten der technischen Behörde zu veranlassen.

§. 4.

Gasometer dürfen erst alsdann in Gebrauch genommen werden, wenn von der betreffenden Regierungsbehörde nach vorhergegangener Prüfung der ganzen Anlage durch hierzu ernannte Sachverständige, welche auch der ersten Füllung des Gasometers beizuwohnen haben, die Erlaubniß zu deren Benutzung ertheilt worden ist.

§. 5.

Die Unternehmer von Gasfabriken sind verpflichtet, ihren Abnehmern eine gedruckte von der Staatsregierung approbirte Anweisung über die Behandlung der Gasometer und die bei der Gasbeleuchtung überhaupt zu beobachtenden Sicherheitsmaßregeln zu übergeben.

§. 6.

Diejenigen, welche den vorstehenden Bestimmungen über die Anlage von Gasfabriken und Gasometern oder den besonderen Vorschriften, welche ihnen von der Verwaltungsbehörde bei Ertheilung der Erlaubniß zur Anlage solcher Anstalten bezüglich der Einrichtung derselben und des Verfahrens im Betriebe der Fabrication und der Behandlung des Gases ertheilt werden, zuwiderhandeln, werden mit einer Geldbuße von drei bis dreißig Gulden bestraft.

Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und des beigedrückten Staatssiegels.
Darmstadt, am 30. October 1851.

(L. S.) LUDWG.

v. Dalwigk.


Regulativ
über die Anlage und den Betrieb von Gasfabriken und die Anlage von Gasometern.

Zur Ausführung der allerhöchsten Verordnung vom Heutigen, die Anlage und den Betrieb von Gasfabriken und die Anlage von Gasometern betreffend, wird Folgendes bestimmt:

§. 1.

Die Anlage von Gasfabriken im Innern von geschlossenen Städten ist in der Regel nicht gestattet. Nur in ganz besonderen Fällen kann dieselbe mit Genehmigung der betreffenden Verwaltungsbehörde geschehen.