Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851/241
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851 | |
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No. 22.
- und 4 Monaten, geschärft durch Beschränkung der Kost auf Wasser und Brod, je um den andern Tag, 14 Tage lang, verbunden jedesmal mit Dunkelarrest von 24 Stunden, in jedem Vierteljahr der Strafzeit, durch Urtheil vom 29. October 1850.
- 32) Johann Götz II. von Bobstadt, wegen Körperverletzung, in eine Correctionshausstrafe von 15 Monaten, durch Urtheil vom 23. August 1850.
- 33) Ludwig Tascher von Darmstadt, wegen Diebstahls, in eine Correctionshausstrafe von 2 1/2 Jahrenmit Schärfung durch Beschränkung der Kost auf Wasser und Brod, je um den andern Tag, in den ersten 3 Wochen, zu Anfang, in der Mitte und zu Ende der Strafzeit, - durch Urtheil vom 8. November 1850.
- 34) Georg März, Metzger, von Großbieberau, wegen im 3. Rückfall begangener Landstreicherei, in eine Correctionhausstrafe von 15 Monaten, geschärft durch Beschränkung der Kost auf Wasser und Brod, je um den andern Tag, 14 Tage lang, am Anfang, in der Mitte und zu Ende der Strafzeit, sowie zu Stellung unter polizeiliche Aufsicht auf 2 Jahre nach verbüßter Strafe, - durch Urtheil vom 5. November 1850.
- 35) Jakob Sebold aus Mainz, wegen Dienbstahls, in eine Correctionshausstrafe von 1 Jahr, durch Urtheil vom 19. November 1850.
- 36) Adam Mischler von Heppenheim, wegen Landstreicherei, in eine Correctionshausstrafe von 13 Monaten, geschärft durch Beschränkung der Kost auf Wasser und Brod, je um den andern Tag, in den ersten 14 Tagen, zu Anfang, in der Mitte und zu Ende der Strafzeit, - durch Urtheil vom 22. November 1850.
- 37) Georg Grimm von Jügesheim, wegen Vervortheilung seiner Gläubiger im Concurse, in eine Correctionshsustrafe von 1 Jahr, geschärft durch Beschränkung der Kost auf Wasser und Brod, je um den andern Tag, während jedesmal 14 Tagen, zu Anfang, in der Mitte und zu Ende der Strafzeit, - durch Urtheil vom 3. December 1850.
- 38) Juliane Braun, von Steinheim, wegen im dritten Rückfall begangener Landstreicherei, in eine Correctionshausstrafe von 1 Jahr und 4 Monaten, mit derselben Schärfung wie bei Nr. 37, während jedesmal 3 Wochen, zu Anfang, in der Mitte und zu Ende der Strafzeit, sowie zu Stellung unter polizeiliche Aufsicht auf die Dauer von 3 Jahren nach verbüßter Strafe - durch Urtheil vom 3. December 1850.
- 39) David Einig von Lampertheim, wegen Körperverletzung, in eine Correctionshausstrafe von 1 Jahr, durch Urtheil vom 3. Januar 1851.
- 40) Elisabethe Schuchmann von Darmstadt, wegen Diebstahls und Betrugs, in eine Correctionshausstrafe von 1 Jahr, geschärft durch Beschränkung der Kost auf Wasser und Brod, je um den andern Tag, 8 Tage lang, in jedem Vierteljahr der Strafzeit, - durch Urtheil vom 24. Januar 1851.
- 41) Peter Lück von Schaafheim, wegen Landstreicherei und Diebstahls, in eine Correctionshausstrafe von 15 Monaten, geschärft durch Beschränkung der Kost auf Wasser und Brod je um den andern Tag, 14 Tage lang in jedem Vierteljahr der Strafzeit, sowie zu Stellung unter polizeiliche Aufsicht auf die Dauer von 3 Jahren nach verbüßter Strafe, durch Urtheil vom 11. Februar 1851.
- 42) Georg Fischer von Darmstadt, wegen Körperverletzung, Verletzung der Amts- und Dienstehre und Bedrohung, in eine Correctionshausstrafe von 15 Monaten, mit derselben Schärfung wie bei der vorigen Nummer, während 14 Tagen zu Anfang, in der Mitte und zu Ende der Strafzeit, - durch Urtheil vom 25. Febr. 1851.
- 43) Heinrich Borngesser von Trebur, wegen im zweiten Rückfall begangener Landstreicherei, in eine Correctionshausstrafe von 1 1/2 Jahren, mit gleicher Schärfung, wie vorher angegeben, währen der ersten 14 Tage eines jeden halben Jahres der Strafzeit, sowie zur Stellung unter polizeiliche Aufsicht auf 3 Jahre nach verbüßter Strafe, - durch Urtheil vom 18. Febr. 1851.