Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851/196

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
AB CDE FGHI/J KLMNOP QRSUV WZ
Alphabetisches Namensregister:
ABCD EFGHI/JK LMNOPQRS TUVWZ
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1851.djvu
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No. 19.

Art. 22.

Der Einsteher muß die erforderlichen Eigenschaften zu der Zeit haben, wo seine Dienstzeit anfängt. Hat er diese Eigenschaften inzwischen verloren, so wird seine Annahme als Einsteher zurückgenommen und er hat keinerlei Anspruch an die Einstandssumme; eben so, wenn sich erst nach seinem Diensteintritt ergibt, daß er wegen eines schon vorher vorhanden gewesenen Fehlers untauglich sei, oder daß er aus einer anderen Ursache schon vor seinem Eintritt die für die Einsteher erforderliche Qualification verloren habe.

Art. 23.

Wenn der Einsteher, welcher noch zu einer der sechs Klassen der Dienstpflichtigen gehört, noch selbst gezogen wird, so hört er auf ein Einsteher zu sein, und die als Einsteher bereits gediente Zeit wird ihm als eigene Dienstzeit gerechnet; er hat dann an die Einstandssumme keinerlei Anspruch, dieselbe wird vielmehr zur Einstellung eines anderen Mannes verwendet, und wenn sie dazu nicht hinreicht, so wird das fehlende aus den sich an Einstandsgeldern ergebenden Ueberschüssen entnommen. (Art. 35.)

Art. 24.

Stirbt der Einsteher nach dem Anfang seiner Dienstzeit, so wird die Einstandssumme unverkürzt an seine Erben oder sonst zum Empfang Legitimirten bezahlt.

Art. 25.

Im Fall einer Selbstentleibung des Einstehers wird die Einstandssumme zur Einstellung eines anderen Mannes für die noch übrige Dienstzeit verwendet (Art. 35) und der verbleibende Rest den Erben des Einstehers ausbezahlt.

Die Gerichte haben sich nach gepflogener Untersuchung darüber, ob eine Selbstentleibung vorliege, auszusprechen.

Art. 26.

Wird ein Einsteher wegen unverschuldeter Untauglichkeit gänzlich entlassen, so erhält er die ganze Einstandssumme zurück. Hat er die Untauglichkeit selbst verschuldet, so wird für jedes volle Jahr, das er noch zu dienen hatte, der verhältnismäßige Theil der Einstandssumme zum Vortheil der Einstandskasse abgezogen. Hat er sich durch Selbstverstümmelung absichtlich zum Militärdienste untauglich gemacht, so ist die Einstandssumme nebst rückständigen Zinsen der Einstandskasse verfallen.

Art. 27.

Im Falle der Desertion eines Einstehers ist stets die Einstandssumme nebst den davon rückständigen Zinsen der Einstandskasse verfallen.

Art. 28.

Wenn ein desertirter Einsteher zurückkehrt oder wieder eingebracht wird, so hängt seine Wiederaufnahme in den Dienst von der Verfügung des Kriegsministeriums ab. Erfolgt solche,