Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851/182
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851 | |
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No. 18.
Jeder Mißbrauch der Paßkarten, wohin insbesondere, außer der Fälschung derselben, die Führung einer auf eine dritte Person lautenden Karte, die wissentliche Ueberlassung der letzteren Seitens des Inhabers an einen Anderen zum Gebrauche als polizeiliches Legitimationsmittel oder die fälschliche Bezeichnung von Personen als Familienmitglieder oder Dienstboten (§. 4.) zu rechnen ist, unterliegt der gesetzlichen Strafe. Namentlich findet der Art. 389 des Strafgesetzbuchs bei Fälschungen etc. der Paßkarten Anwendung. [1]
Jeder Angehörige eines der im §. 1 gedachten Staaten, welcher innerhalb des Großherzogthums reiset – und ebenso die Angehörigen des Großherzogthums bei Reisen innerhalb der gedachten Staaten –, ohne daß ein Paß (Wanderbuch) oder eine Paßkarte zu führen, hat zu gewärtigen, daß gegen ihn nach den bezüglich nicht legitimirter Fremden bestehenden Vorschriften verfahren, insbesondere daß er von der Weiterreise bis zu beigebrachter Legitimation ausgeschlossen wird.
Die Aufsicht über den Fremden-Verkehr auf den Eisenbahnen wird von den Polizeibeamten der Stationsorte gehandhabt; es bleibt jedoch einer jeden der contrahirenden Regierungen überlassen, nach ihrem Ermassen den Eisenbahnzügen Begleitungs-Polizeibeamte beizugeben.
In allen Fällen schleuniger polizeilicher Verfolgung eines verdächtigen Individuums sind die Polizeibeamten des einen der contrahirenden Staaten befugt, die Verfolgung in die Gebiete der anderen fortzusetzen, um die nächste Polizeibehörde von dem vorwaltenden Sachverhältnisse mündlich zu unterrichten und sie zu der in der Sache erforderlich scheinenden Einschreitung aufzufordern.
- Darmstadt, am 31. Mai 1851
Melior.
- ↑ Der Art. 389 des Strafgesetzbuchs lautet:
1) Wer einen falschen Reisepaß macht, oder einen ursprünglich ächten Reisepaß verfälschr, oder von einem falschen oder verfälschten Reisepaß öffentlich Gebrauch macht;
2) wer in einem Reisepaß einen untergeschobenen Namen annimmt, oder von einem ächten für einen Anderen ausgestellten Reisepaß, als sey er für ihn ausgestellt, Gebrauch macht, oder wer einen für ihn ausgestellten Reisepaß einem Anderen zum Gebrauch überläßt, oder wer als Zeuge dazu mitwirkt, daß ein Reisepaß unter einem untergeschobenen Namen verabfolgt wird,
soll mit Geldbuße oder Gefängniß, oder unter erschwerenden Umständen mit Correctionshaus bis zu sechs Monaten bestraft werden.
Dieselben Strafen treten ein, wenn die unter 1. und 2. bezeichneten Handlungen in Bezug aus Wanderbücher, Kundschaften, Heimathscheine oder Marschzettel verübt worden sind.