Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851/088

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
AB CDE FGHI/J KLMNOP QRSUV WZ
Alphabetisches Namensregister:
ABCD EFGHI/JK LMNOPQRS TUVWZ
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1851.djvu
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Nr. 10.
3) Einem zu Berg fahrenden Schleppschiffe dürfen auf der zu 1 bezeichneten Strecke höchstens drei Schiffe angehängt werden, jedoch nur dann, wenn die Ladungsfähigkeit aller drei zusammen 250 Last (10,000 Centner) oder weniger beträgt. Beläuft sich die Ladungsfähigkeit höher, so dürfen nur zwei Schiffe in das Schlepptau genommen werden.
4) Einem zu Thal fahrenden Schleppschiffe dürfen auf der zu 1 bezeichneten Strecke höchstens vier Schiffe angehängt werden.
Artikel 20.
2) Für die Rheindurchstiche.
Rheindurchstiche dürfen erst dann befahren werden, wenn die Schifffahrt durch dieselbe von der zuständigen Behörde mettelst öffentlicher Bekanntmachung für eröffnet erklärt seyn wird.
Strafbestimmung.
Artikel 21.
Die Uebertretungen der in gegenwärtiger Verordnung gegebenen Vorschriften werden in jedem Uferstaate nach den daselbst speciell bestehenden und zu erlassenden, oder mit anderen Uferstaaten zu vereinbarenden und gemeinschaftlich zu erlassenden Gesetzen geahndet.

übereingekommen und diese Verordnung von Uns genehmigt worden ist, so haben Wir verordnet und verordnen hiermit, dass dieselbe unter nachfolgenden näheren Bestimmungen für Unser Stromgebiet des Rheins in Wirksamkeit treten soll.

§. 1.
a) Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Verordnung sollen bis zu anderweiter Bestimmung mit einer Polizeistrafe von Einem bis Sieben Gulden und nach Befund der Umstände mit einer Gefängnißstrafe von Einem bis Fünf Tage geahndet werden, unbeschadet der civilrechtlichen Verpflichtung zum Ersatze des etwa verursachten Schadens.
Soweit eine Geldstrafe von dem Verurtheilten wegen Zahlungsunfähigkeit nicht beizutreiben ist, tritt an deren Stelle eine verhältnißmäßige Gefängnißstrafe in der Art, dass für einen Gulden ein Tag Gefängniß angesetzt wird.
Bei inländischen Schiffern, Führern der Dampf- und Segelschiffe oder Flöße und Steuerleuten kann unter erschwerenden Umständen, namentlich in Recidivfällen, außer der verwirkten oben festgesetzten Strafe, die Suspension auf bestimmte Zeit oder auch selbst die Entziehung ihrer Patente erkannt werden.
Sind diese Personen Ausländer, so soll nach Maßgabe des Art. 47 der Rheinschifffahrtsconvention vom 31. März 1831 der deßfallsige Antrag unter Anschluß der Verhandlungen bei der betreffenden Territorialbehörde gestellt werden.
b) Die fraglichen Zuwiderhandlungen werden, ohne sonstige gesetzlich zulässige Beweismittel auszuschließen, auf erfolgende Denunciation der Steuerleute oder Betheiligten, oder von Amtswegen