Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851/053
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851 | |
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No. 7.
März 1850 in eine Correctionshausstrafe von 1 Jahr und 4 Monate, geschärft durch Beschränkung der Kost auf Wasser und Brod je um den andern Tag während der ersten 14 Tage eines jeden Vierteljahrs in den letzten 12 Monaten der Strafzeit.
5) Johannes Wehnes von Zell, wegen Landstreicherei im 2ten Rückfall, durch Urtheil vom 26. März 1850 in eine Correctionshausstrafe von 1 Jahr und zur Stellung unter polizeiliche Aufsicht auf die Dauer von 2 Jahren nach verbüßter Strafe.
Emanuel Unkel von Biedenkopf, wegen Diebstahls im 6ten Rückfalle, durch Urtheil vom 1. Februar 1849 in eine Correctionshausstrafe von 1 Jahr, geschärft durch einsame Einsperrung im 1ten, 7ten und 12ten Monat der Strafzeit.
1) Peter Heim von Hartmannshain, wegen Diebstahls im Rückfalle, durch Urtheil vom 23. Januar 1850 in eine Correctionshausstrafe von 1 Jahr.
2) Heinrich Viehl von Feuerbach, wegen Diebstahls im Rückfalle, durch Urtheil vom 24. Mai 1850 in eine Correctionshausstrafe von 2 Jahren.
1) Johannes Strauch ledig, von Heldenbergen, wegen 4 Diebstähle, durch Urtheil vom 30. Mai 1849 in eine Correctionshausstrafe von 1 Jahr.
2) Derselbe, wegen Diebstahls, durch Urtheil vom 12. Januar 1850 in eine Correctionshausstrafe von 1 Jahr und 3 Monate.
3) Andreas Rauch, ledig, von da, wegen Diebstahls, durch Urtheil vom 12. Januar 1850 in eine Correctionshausstrafe von 1 Jahr.
4) Philipp Rullmann von Staden, wegen Diebstahls durch Urtheil vom 2. Februar 1850 in eine Correctionshausstrafe von 1 Jahr.
5) Sebastian Schneider von Vilbel, wegen Fruchtdiebstahls im 4ten Rückfalle, durch Urtheil vom 9. Mai 1850 in eine Correctionshausstrafe von 2 Jahre.
Johannes Schneider von Busenborn, wegen Diebstahls, durch Urtheil vom 1. Mai 1849 in eine durch Beschränkung der Kost auf Wasser und Brod je um den andern Tag in den ersten 14 Tagen eines jeden Vierteljahrs der Strafzeit geschärfte Correctionshausstrafe von 1 Jahr.
Margaretha Kraft von Rödelheim, wegen Diebstahls, durch Urtheil vom 13. September 1850 in eine Correctionshausstrafe von 2 Jahren.
Durch Urtheil des Großh. Kreisgerichts zu Mainz vom 12. Juli 1850 ist zur Constatirung der Abwesenheit des Balthasar Hofmeister aus Bechtolsheim und
durch Urtheil desselben Kreisgerichts vom 27. Juli 1850 zur Constatirung der Abwesenheit des Heinrich Maurer aus Mainz die im Art. 116 des Civilgesetzbuchs vorgeschriebene Zeugenvernehmung verordnet worden; sodann sind
durch Urtheil des Großh. Kreisgerichts zu Mainz vom 30. November 1850 Heinrich Wilhelm Brandner und Georg Brandner, beide aus Worms, ferner