Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849/598

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
AB CDE FGHI/J KLMNO PQR S TUVW Z
Alphabetisches Namenregister:
ABCDE FGHJK LMNOPQRS TUVWZ
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1849.djvu
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den Ständen vorgetragenen Wünsche unterm 7. Juli d. J. erlassen und in Nr. 49 des Regierungsblatts verkündet worden.
Dem von den Ständen geäußerten Wunsche, daß ein Gesetz erlassen werden möge, wodurch der Gefährde-Eid bei deferirten Eiden abgeschafft werde, ist durch das in Nr. 54 des Regierungsblatts verkündete Gesetz vom 25. August d. J. entsprochen worden.

§. 29.

Das Gesetz über die Ausgabe von Grundrentenscheinen ist unter Berücksichtigung der von den Ständen beschlossenen Abänderungen des Gesetzes-Entwurfs verkündet worden.

§. 30.

Es ist dem von den Ständen angenommenen Gesetzesentwurf über die Aufhebung der Personalsteuerfreiheit des activen Militärs in Beziehung auf Offiziere und im Offiziersrange stehenden Militärbeamte die allerhöchste Sanction ertheilt und das Gesetz bereits durch das Regierungsblatt verkündet worden.

§. 31.

Das Gesetz, die Einführung einer außerordentlichen Einkommensteuer betreffend, ist unter Berücksichtigung der von den Ständen gefaßten Beschlüsse neu redigirt und bereits verkündigt worden.

§. 32.

Das Gesetz wegen Aufnahme eines Anlehns zum Zweck der Bestreitung außerordentlicher Bedürfnisse des Staats ist verkündet und zum Behuf der Einzeichnungen für das Anlehn sind seiner Zeit die nöthigen Anordnungen getroffen worden. Bei den ungünstigen Zeitverhältnissen haben indessen die Subscriptionen einen vollständigen Erfolg nicht gehabt.

§. 33.

Seiner Königlichen Hoheit dem Großherzoge war es angenehm, daß die Stände die Verwaltung der Staatsschuld in den Jahren 1842, 1843 und 1844 als gerechtfertigt und den Stand der liquiden Staatsschuld, so wie sich derselbe nach dem Abschlusse der Staatsschuldentilgungskasse-Rechnung für das Jahr 1844 ergeben hat, als richtig anerkannt haben.

§. 34.

Ebenso war es Seiner Königlichen Hoheit dem Großherzoge angenehm, daß die Stände auf die ihnen ertheilten Nachweisungen die Staatseinnahmen und Ausgaben in den Jahren 1842, 1843 und 1844 im Allgemeinen als gerechtfertigt, auch den Stand des der Finanzperiode von 1845-1847 zu überweisenden Betriebskapitals, so wie er berechnet worden, anerkannt haben.
Mit Strenge wird darauf gesehen werden, daß Creditüberschreitungen, wie sie bei den Ausgabe-Rubriken Landgestüt und Entbindungsanstalten vorgekommen sind, für die Zukunft, soweit als nur immer möglich und als ohne Nachtheil für die Interessen des Staats und der Staatsverwaltung geschehen kann, vermieden werden.