Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849/584
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849 | |
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bei Erledigung der Frage, ob und in welcher Weise ein Bauwesen im Allgemeinen zur Ausführung kommen soll, leitend seyn können, zu welchem Ende den Baubeamten namentlich und ausdrücklich zur Pflicht gemacht wird, auch bei Aufstellung dieser annähernden Voranschläge mit möglichster Sorgfalt zu Werke zu gehen, damit namhafte Abweichungen bei Ausarbeitung der detaillirten Voranschläge, insbesondere aber Erhöhungen der Voranschlagssummen nicht vorkommen, insofern von der ursprünglichen Voraussetzung nicht abgegangen wird.
Zur Vollständigkeit und Richtigkeit eines Voranschlags gehört, daß in demselben alles dasjenige in Anschlag gebracht ist, was die technische Vollendung und den Gebrauch des Gebäudes zu dem bestimmten Zwecke in dem gegebenen Umfange erheischt.
Diejenigen Beamten, welche detaillirte Voranschläge über öffentliches Bauwesen, die der Genehmigung und Crediteröffnung zu Grunde gelegt worden sind, ausgestellt haben, sind für die Richtigkeit und Vollständigkeit derselben persönlich verantwortlich. Dasselbe gilt für diejenigen Beamten und Behörden, welche solche Voranschläge geprüft und für richtig erkannt haben, jedoch nur insoweit, als dies in den nachfolgenden Artikeln näher ausgeführt ist.
Demgemäß soll in allen Fällen, wo Pläne und Voranschläge der bezeichneten Art bei der Ausführung des Bauwesens sich als mangelhaft und unrichtig erweisen und relativ beträchtlich größere Kosten entstehen, als veranschlagt, auf`s Genaueste untersucht und ermittelt werden, ob und welchen Beamten oder Behörden hierbei ein Verschulden zur Last fällt.
Eine gleiche Untersuchung soll dann eintreten, wenn sich bei der Ausführung eines genehmigten Bauwesens hinsichtlich des Plans oder der Ausführung selbst erweislich bedeutende Fehler zeigen.
Wenn eine solche Untersuchung Nachlässigkeit oder oberflächliche Behandlung der Ausgabe von Beamten oder Behörden bei Aufstellung oder Prüfung der Pläne und Voranschläge, oder überhaupt ein Verschulden derselben, insbesondere nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen erweist, so soll, unbeschadet der Verfolgung des Anspruchs auf Schadens-Ersatz in hierzu geeigneten Fällen, gegen die betheiligten Beamten mit Disciplinarstrafen und nach den Umständen selbst mit Stellung vor Gericht vorgeschritten werden.
Wenn die vorgesetzte technische Behörde die von dem ausführenden Baubeamten berechnete