Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849/575

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
AB CDE FGHI/J KLMNO PQR S TUVW Z
Alphabetisches Namenregister:
ABCDE FGHJK LMNOPQRS TUVWZ
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1849.djvu
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Großherzoglich Hessisches
Regierungsblatt.
Nr. 69.
Darmstadt am 23. November 1849.

Inhalt : 1) Verkündigung, die Wahlen zum Landtage betr.; - 2) Bekanntmachung, die Erhebung einer Umlage zur Bestreitung der Kosten der Verwaltung der gemeinschaftlichen israelitischen Friedhöfe zu Osthofen in den Jahren 1849-53 betr.; - 3) Erlaubnis zur Annahme fremder Orden; - 4) Militärdienstnachrichten; - 5) Sterbfälle.

Verkündigung,
die Wahlen zum Landtage betreffend.

Von allen Seiten erheben sich Stimmen, um auf die bevorstehenden Wahlen in gutem oder in schlimmem Sinne einzuwirken.
Groß ist die Ausdehnung der Rechte, welche das neue Gesetz den Staatsbürgern gewährt.
Die Wahlen zur zweiten Kammer sollen nicht mehr durch Vermittelung von Bevollmächtigten und Wahlmännern, mit zum Theil hoher Steuerzahlung, sondern unmittelbar und ohne Rücksicht auf Steuerzahlung statt finden. Auch die Mitglieder der ersten Kammer sollen nunmehr von den Staatsbürgern gewählt werden, und das Gesetz sichert einer sehr großen Zahl derselben die Theilnahme an dieser Wahl. -
Diese inhaltschweren Aenderungen können nur durch die Voraussetzung gerechtfertigt seyn, daß die Mehrheit der Wähler Einsicht, redlichen Willen und Selbstständigkeit genug besitzt, um von den so erweiterten Rechten einen für das öffentliche Wohl förderlichen Gebrauch zu machen. Es ist nun an den Wählern zu beweisen, daß das Vertrauen, welches Regierung und Stände in sie gesetzt haben, ein wohl begründetes war. Mögen alle Einsichtigen und Wohldenkenden mit vereinter Kraft dahin streben, daß zum Ruhme des Hessischen Volkes dieser Beweis geliefert werde.
Eine großartige Umänderung der öffentlichen Zustände in Deutschland hat statt gefunden. Aber Bedeutendes muß noch geschehen, um den begonnenen Bau im gemeinsamen, im Deutschen, und im Hessischen Vaterlande zu vollenden. Soll dieser Bau Bestand haben, so darf er vor Allem der Grundlage nicht entbehren, welche durch unsere Verhältnisse und durch die Erfahrung