Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849/571
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849 | |
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nicht mehr als eines derselben nicht erschienen ist. Ueber die Verhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen und von allen Theilnehmern zu unterschreiben.
Es entscheidet Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden.
An den Berathungen, in Folge der §§. 30 und 31, haben die Decane zwar Theil zu nehmen, jedoch den Vorsitz dem Stellvertreter zu überlassen und sich der Abstimmung zu enthalten. Außerdem haben die Mitglieder des Ausschusses in Angelegenheiten der eigenen Gemeinde sich der Abstimmung zu enthalten. Tritt dieser Fall bei dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter ein, wo deren Stimme bei Stimmengleichheit entscheidet, so ist einer der Ersatzmänner zuzuziehen.
Taggelder werden den Mitgliedern des Ausschusses nicht bezahlt.
Unser Ministerium des Innern ist mit der Ausführung dieser Verordnung beauftragt.
- Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und des beigedrückten größeren Staatssiegels.
- Darmstadt, am 14. November 1849.
(L. S.)
die Hauptergebnisse der Rechnung der Staats-Assecuranzanstalt für die Stellvertretung von dem Musterungs- und Ziehungsjahr 1848 betreffend.
Dem §. 27 der Statuten der Staats-Assecuranzanstalt für die Stellvertretung vom 1. September 1836 zufolge werden die Hauptergebnisse der obengedachten Rechnung für das Musterungs- und Ziehungsjahr 1848 nachstehend zur öffentlichen Kenntniß gebracht:
Der Art. 6 des Gesetzes vom 1. März 1849 (betreffend die Truppenvermehrung auf zwei Procent der gegenwärtigen Bevölkerung, sodann die Stellvertretung im Militärdienste) bestimmt hinsichtlich der Stellvertretungs-Assecuranzanstalt Folgendes:
- "Die in Folge des Art. 42 des Gesetzes vom 19. März 1836 errichtete Staatsassecuranz-Anstalt für die Stellvertretung hört vom Jahre 1849 auf.
Für die im Jahre 1828 geborenen Militärpflichtigen besteht diese Anstalt nur insoweit fort, als dieselben zur ordentlichen Ergänzung der Truppen gehören; die Einlagen für diejenigen Theilnehmer dieser Anstalt, welche nicht zur ordentlichen Ergänzung gehören, werden zurückbezahlt. Auch für diejenigen, welche zur ordentlichen Ergänzung gehören, können die Einlagen mit Zinsen zurückempfangen werden, wenn dieselben binnen 14 Tagen nach dem Erscheinen des gegenwärtigen Gesetzes erklären, daß sie selbst dienen wollen."