Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849/553

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
AB CDE FGHI/J KLMNO PQR S TUVW Z
Alphabetisches Namenregister:
ABCDE FGHJK LMNOPQRS TUVWZ
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1849.djvu
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§. 37.

Bei anschwellendem Wasser, sowie auch bei starkem Sturm etc. haben sämmtliche Floßeigenthümer ihre Vorsichtsmaßregeln zu verdoppeln. Unter diesen und andern, die Sicherheit der Brücke besonders bedrohenden Umständen bleibt der Brückenverwaltung die Bestimmung vorbehalten, daß die Bordstümmel ganz entfernt, sowie auch die Floße theilweise unterhalb der Brücke angelegt werden. Die Eigenthümer haben dieser Anordnung bei Vermeidung einer Strafe von 3 bis 7 Gulden alsbald Folge zu leisten, widrigenfalls das Abfahren auf ihre Gefahr und Kosten vorgenommen wird.
Das Anhängen und Befestigen von Floßen an die Rheinbrücke ist verboten, auch ist das Ueberziehen derselben von einer Uferseite nach der andern, nach vorher eingeholter Erlaubniß des Brückenmeisters, nur alsdann gestattet, wenn die überzuziehenden Floßstücke aus nicht mehr als 2 Stümmeln bestehen.
Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmungen sind bei einer Strafe von 1 bis 3 Gulden verboten.

§. 38.

Bei herannahendem Winter und längstens bis zum 1. November jeden Jahres müssen alle auf der Gr. Hessischen Mainstrecke, sowie auf der ganzen Rheinstrecke zwischen der Rheinbrücke und der Mainspitze und in der Kostheimer Mainlache haltende Holzfloße auf das Land gebracht oder unterhalb der Rheinbrücke, in gehöriger Entfernung unterhalb der Anfahrtstelle für die Winterüberfahrt, angelegt werden.
Zuwiderhandlungen werden mit einer Strafe von 3 bis 7 Gulden geahndet und es sollen außerdem, bei weiterer Weigerung der Holzeigenthümer, die geeigneten Vorkehrungen zur Wegbringung des Holzes auf deren Gefahr und Kosten getroffen werden.

§. 39.

Bleibende Niederlagen von Floßholz, Dielen etc. sowohl in Stößen als auf sonstige Art dürfen in der Regel auf dem rechten, der Ueberschwemmung ausgesetzten Ufer zwischen der Brücke und Kostheim nicht stattfinden.
Diejenigen, welche deßfallsigen Anordnungen der Brückenverwaltung wegen Entfernung der Niederlagen keine Folge leisten, verfallen in eine Strafe von 3 bis 5 Gulden.



VII.Abschnitt.
Beschädigung der Brücke und der Brückengeräthschaften.
§. 40.

Verletzungen und Beschädigungen der Brücke oder der Brückengeräthschaften werden, insoferne