Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849/548

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
AB CDE FGHI/J KLMNO PQR S TUVW Z
Alphabetisches Namenregister:
ABCDE FGHJK LMNOPQRS TUVWZ
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1849.djvu
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III. Abschnitt.
Durchlaß der Dampfschiffe.
§. 16.

Die Durchfahrt der Dampfschiffe durch die Brücke erfolgt bei der Bergfahrt auf der linken Uferseite nach Abführung des Windschiffes und bei der Thalfahrt auf der rechten Seite nach Abführung eines ganzen Brückenjochs.

§. 17.

Die Durchfahrt der Dampfschiffe ist in der Regel auf die Tageszeit beschränkt. Die Durchfahrt zur Nachtzeit kann in einzelnen Fällen nur ausnahmsweise gestattet werden; in diesen Fällen bleibt dem Brückenmeister die Bestimmung überlassen, ob nicht auch bei der Bergfahrt der Durchlaß auf der rechten Seite nach Abführung eines Brückenjochs erfolgen soll.

§. 18.

Die Durchfahrten der Dampfschiffe müssen vorher bei dem Brückenmeister angezeigt werden; nebst dem hat der Capitain vom Landungsplatz aus in Zwischenräumen von 5 Minuten das Zeichen mittelst Läuten einer Glocke 3mal zu geben, innerhalb welcher Zeit die geeigneten Vorkehrungen zur Oeffnung der Brücke getroffen werden. Das Schiff darf sich vom Landungsplatz aus nicht eher in Bewegung setzen, bis von dem Brückenpersonal ebenfalls durch das Läuten einer Glocke oder zur Nachtzeit mit zwei rothen Laternen von der Brücke aus, das Zeichen gegeben ist, daß die Durchfahrt erfolgen kann.
Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmungen werden mit einer Polizeistrafe von 3 bis 7 Gulden belegt.

§. 19.

Die zu Thal oder zu Berg kommenden Dampfschleppschiffe, welche mit angehängten Lastschiffen den Durchlaß passiren wollen, müssen ober- resp. unterhalb der Brücke anlegen, und wird die Zeit für den Durchgang dieser Schiffe von dem Brückenmeister möglichst kurz bestimmt werden.
Der Anlageplatz für die zu Thal kommenden Schiffe ist die Stromstrecke in der Nähe des Bock- oder Hofthores.
Im Uebrigen gelten die Bestimmungen wie bei §. 18.

§. 20.

In der Nähe der Brücke und zwar auf der ganzen Breite der Stromstrecke zwischen den Rheinmühlen und dem oberen Landungsplatz dürfen die Capitaine der Dampfschiffe nur mit halber Maschinenkraft fahren lassen. In dem Brückendurchlaß selbst muß diese Kraft möglichst vermindert