Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849/546
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849 | |
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Alle vierräderigen Wagen mit einer Ladung von 30 Centnern und mehr, sowie alle zweiräderige Wagen von 20 Centnern und mehr, welchen die Passage gestattet ist, sollen durch einen Brückenwärter über die Brücke begleitet werden. Passiren mehrere Fuhrwerke dieser Art gleichzeitig die Brücke, so müssen dieselben auf eine Entfernung von wenigstens vier Brückenschiffen voneinander geführt werden. Zwei dergleichen schwer beladene Fuhrwerke sollen sich auf der Brücke in entgegengesetzter Richtung nicht begegnen. Der zuletzt an die Brücke gelangte Fuhrmann hat auf Weisung des Brückenpersonals das Abfahren des ersteren von der Brücke an dem Ufer abzuwarten.
Zuwiderhandlungen gegen die deßfalls von dem Brückenpersonal zu treffenden Anordnungen werden mit einer Polizeistrafe von 5 bis 7 Gulden bestraft.
Das Schießen auf der Brücke ist verboten, ebensowenig darf auf derselben, gleichviel ob aus einer offenen oder geschlossenen Pfeife geraucht werden. Es darf Niemand weder mit einer brennenden Cigarre, noch mit irgend einem brennenden Stoffe, außer einem Lichte in einer wohl verschlossenen Laterne, die Brücke passiren.
Zuwiderhandlungen werden mit einer Polizeistrafe von 1 bis 7 Gulden bestraft.
Durchlass der Segelschiffe.
§. 10.
Jeder Schiffer, welcher durch die Brücke fahren will, hat dieses dem Brückenmeister vorher anzuzeigen und den erforderlichen Durchlaßschein einzuholen.
Alle Schiffe von mehr als 200 Centner Ladungsfähigkeit dürfen nur mittelst vorgebrachter Seile durch die Brücke geholt oder durch dieselbe abgelassen werden. Das Einstechen der Fahrhacken in die Brückenschiffe während der Durchfahrt ist bei einer Strafe von 1 Gulden verboten.
Alle beladene Fahrzeuge, auf welchen in Gemäßheit des Art. 57 der Rheinschifffahrts-Convention der Schiffspatron oder Führer anwesend seyn muß, müssen bei der Durchfahrt durch einen Steuermann geführt seyn, widrigenfalls der Durchlaß nicht gestattet werden wird. Der Steuermann darf nicht eher das Schiff zur Durchfahrt in Bewegung setzen, als bis das Windschiff vollständig bei Seite gefahren und von dem Brückenpersonale das Zeichen zur Durchfahrt gegeben ist.
Die Nichtbeachtung dieser letzteren Vorschrift wird mit 1 bis 5 Gulden bestraft.