Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849/535
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849 | |
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oder an die an dessen Stelle tretende Behörde zur Verfügung einsenden, in welcher aber, ist kein Formfehler oder kein Mangel oder keine Unrichtigkeit in den factischen oder gesetzlichen Voraussetzungen für dasselbe vorhanden, nur die Bestätigung des Gutachtens auszusprechen ist.
Gegen die Entscheidung des Administrativjustizhofs kann binnen vier Wochen zerstörlicher Frist Recurs an den Staatsrath angezeigt, und muß in diesem Falle binnen weiterer vier Wochen bei Verlust des Rechtsmittels ausgeführt werden.
Der Staatsrath kann eine Gegenschätzung, wenn diese rechtlich möglich und zulässig ist, vornehmen lassen.
Die Entscheidung des Staatsraths geht sofort in Rechtskraft über.
Alle Verhandlungen der Regierungs- und der Administrativjustizbehörden, welche sich auf die Ablösung der in diesem Gesetze behandelten Grundlasten beziehen, sind von Sporteln und Stempelgebühren befreit. Die Gebühren von Sachverständigen, welche im Falle eines Anstandes die Regierungsbehörde vorbehältlich des Recurses an die Administrativjustizbehörde festzusetzen hat, trägt der Verpflichtete.
Ueber die Kosten, welche in Folge des an den Staatsrath ergriffenen Recurses erwachsen, erkennt diese Behörde nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen.
Die nach Maßgabe dieses Gesetzes zu entrichtenden Ablösungssummen werden, wenn die Lasten nicht auf Grundrenten haften, sowie in dem Falle, wenn sie auf Grundrenten haften und wenn solches auch hinsichtlich der Ablösungssumme für diese geschieht, baar entrichtet; sie werden auf den zunächst fälligen Theil der Ablösungssumme für die Grundrente angewiesen und demnächst daraus entrichtet, wenn diese nach den Bestimmungen der Art. 23 und 24 des Gesetzes vom 27. Juni 1836 über die Ablösung der Grundrenten und Art. 10 des Gesetzes von demselben Tage über die Mitwirkung der Staatsschuldentilgungskasse erst später abgetragen wird und zwar mit Zinsen, wie sie von der Grundrentenablösungssumme bezogen werden.
Die Fortleistung der zur Ablösung gebrachten Last erlischt für den Verpflichteten mit dem Beginn des Jahres, in welchem die nach diesem Gesetze dafür ermittelte Ablösungssumme an den Berechtigten baar bezahlt oder nach Art. 16 auf noch stehende Grundrentenablösungscapitalien angewiesen wird. In beiden Fällen hat der Lastenberechtigte mit dem Ablösungscapital von diesem vom 1. Januar desselben Jahres an vier Procent Zinsen bis zu dem Tage der Abtragung, welcher jedoch dem Lastenberechtigten vier Monate vorher angezeigt werden muß, zu beziehen.