Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849/524

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
AB CDE FGHI/J KLMNO PQR S TUVW Z
Alphabetisches Namenregister:
ABCDE FGHJK LMNOPQRS TUVWZ
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1849.djvu
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Für mehrere Reisen und überhaupt auf längere Zeit darf die Führung eines in dem Patente nicht bezeichneten, irgend einem Rheinuferstaate angehörigen Segelschiffes fortan von dem Patent-Inhaber alsdann übernommen werden, wenn zuvor von seiner Landesobrigkeit (Art. 42) das zu führende Schiff in der vorangegebenen Weise auf dem Patente oder dessen Anlage bezeichnet worden ist. Außerdem muß, falls der Patent-Inhaber und das von ihm zu führende Schiff nicht demselben Uferstaate angehören, der erstere mit einem, auf Verlangen den Rheinzoll-Aemtern und Polizeibehörden vorzuzeigenden besonderen Atteste versehen seyn, welches von der Behörde desjenigen Staates ausgestellt, dem das Schiff angehört, des letzteren Nationalität, Namen, Nummer, Ladungsfähigkeit und Eigenthümer bezeichnet und seit dessen Ausstellung, oder Recognition durch die Ausstellungsbehörde noch nicht zwei Jahre verflossen sind.

2.

Jeder Unterthan eines Rheinuferstaates kann fortan, mit Einwilligung seiner Landesobrigkeit, auch in denjenigen Uferstaaten, welchen er nicht angehört, nach den in diesen bestehenden Vorschriften mit dem Patente zur Führung von Dampfschiffen versehen werden; es darf durch das Patent dem Inhaber desselben die Berechtigung ertheilt werden, jedes Dampfschiff zu führen, welches derjenigen Person oder Gesellschaft gehört, in deren Dienst er steht.
Jeder Führer eines Dampfschiffes muß dessen Eigenthümer den Rheinzoll-Aemtern und Polizeibehörden auf deren Verlangen glaubhaft nachweisen.

Summarische Uebersicht der Rechnung Großherzogl. Landes-Waisenanstalt für 1848.

Die nachstehende Rechnungs-Uebersicht bringen wir hierdurch zur öffentlichen Kenntniß.

Darmstadt am 12. September 1849.
Großh. Hess Regierungs-Commission für den Regierungsbezirk Darmstadt.
v. Starck.


EINNAHME.
A. Ordentliche Einnahme.
fl.
kr.
I.
II.
III.
IV.
V.


VI.
VI.
VIII.
IX.
Von Gebäuden und Grundstücken
Von abgegebenen Naturalien
Grundzinsen
Kapitalzinsen
Zuschuß aus anderen Kassen:
a) Aversionalsumme für früher bezogene Zunftgelder u. s. w. 1570 fl. - kr.
b) Wegen Ausdehnung der Anstalt auf das ganze Land 37193 fl. 13 ¼ kr.
Milde Gaben und Verehrungen
Illaten der Kinder
Von Lotterien
Verschiedene Einnahmen
437
226
-
3554


38763
8806
1659
2
24
16
36 ¼
-
32


13 ¼
¾
25
42
25 ½
Summe der ordentlichen Einnahme
53474 10 ¾