Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849/519

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
AB CDE FGHI/J KLMNO PQR S TUVW Z
Alphabetisches Namenregister:
ABCDE FGHJK LMNOPQRS TUVWZ
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1849.djvu
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Großherzoglich Hessisches
Regierungsblatt.
Nr. 63.
Darmstadt am 13. October 1849.

Inhalt : 1) Gesetz, die landständische Geschäftsordnung betr.; - 2) Bekanntmachung des Supplementarartikels XIX. zu der Rheinschifffahrtsconvention vom 31. März 1831; - 3) Summarische Uebersicht der Rechnung Großherzogl. Landes-Waisenanstalt für 1848.

Gesetz,
die landständische Geschäftsordnung betreffend.
LUDWIG III. Großherzog von Hessen und bei Rhein etc. etc.

Wir haben mit Zustimmung Unserer getreuen Stände verordnet und verordnen hiermit, wie folgt:

Art. 1.

Die Kammern beginnen ihre Thätigkeit mit der Prüfung der Legitimationen ihrer Mitglieder.

Art. 2.

Nachdem mindestens 15 Mitglieder der ersten und 27 Mitglieder der zweiten Kammer erschienen sind und ihre Anwesenheit bei der Einweisungscommission angemeldet haben, wird auf Veranlassung der letzteren in jeder der beiden Kammern das älteste Mitglied derselben ermittelt und sodann unter dessen Vorsitz jede Kammer durch das Loos in fünf möglichst gleiche provisorische Abtheilungen geschieden. Jede Abtheilung wählt sich einen Vorstand.

Art. 3.

Jede Abtheilung erhält von dem Alterspräsidenten eine, soweit es angeht, gleiche Zahl von Legitimationen zur Prüfung zugestellt, in der Art, daß keine Abtheilung eine Legitimation eines ihrer Mitglieder zur Prüfung erhält. Das Resultat der Prüfungen wird sofort durch die Vorstände der Kammer vorgetragen.

Art. 4.

Die Abgeordneten, deren Wahl oder gesetzliche Eigenschaften von den provisorischen Abtheilungen beanstandet werden, wohnen den Sitzungen der Kammer bis zur endgültigen Entscheidung der Anstände nicht bei.