Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849/517
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849 | |
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in dieser Beziehung ohne allen Aufschub Vorlage zu machen und gutächtlichen Antrag zu stellen hat.
Wenn die Rechtfertigungsfrist, nach Art. 10 des erwähnten Gesetzes, aus genügend erheblichen Gründen erstreckt wird, so ist in den Decreten, durch welche dies geschieht, ausdrücklich zu bemerken, daß die bewilligte, weitere Frist vom Zeitpunkte des Ablaufs der früheren beginnt, und die Expedition dieser Decrete ist vorzugsweise zu beschleunigen.
- Darmstadt den 13. September 1849.
v. Hombergk. Eigenbrodt.
Die in Nr. 32 des Regierungsblatts für 1848 bekannt gemachten Umlagen der obigen Gemeinde sollen für 1849 und 1850 nach Klassen ausgeschlagen werden, was hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird.
- Mainz am 14. September 1849.
In Abwesenheit des Dirigenten:
Betz.
Zur Zahlung desjenigen Theils des ständigen Gehalts des Rabbinen zu Bingen im Jahre 1848 von 250 Gulden, zu welchem alle Israeliten des Sprengels mit Ausnahme derjenigen von Bingen beizutragen haben, sollen mit Genehmigung Großherzoglichen Ministeriums des Innern 3,147 Pfennige vom Gulden Normalsteuerkapital der Beitragspflichtigen und zwar, wo die Erhebung dieser Beiträge nicht mit den Umlagen der betreffenden Religionsgemeinden erfolgen kann, in drei Zielen, nämlich jedesmal zu Anfang der Monate Oktober, November und December 1849 erhoben werden, was hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird.
- Mainz am 19. September 1849.
In Abwesenheit des Dirigenten:
Betz.