Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849/512

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
AB CDE FGHI/J KLMNO PQR S TUVW Z
Alphabetisches Namenregister:
ABCDE FGHJK LMNOPQRS TUVWZ
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1849.djvu
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Bekanntmachung ,
die Wahlen der Abgeordneten für die beiden landständischen Kammern betreffend.

Zur leichteren Uebersicht der Bestimmungen des Art. 4 (und des damit übereinstimmenden 1. Absatzes des Art. 6.) des Wahlgesetzes, sowie der daselbst aufgeführten Gesetzesstellen bemerken wir, daß nach diesen gesetzlichen Bestimmungen zu wählen nicht berechtigt sind:

A. diejenigen, nicht im fremden persönlichen Unterthansverband stehenden Inländer, welche
1) das Staatsbürgerrecht noch nicht erworben haben, weil sie als Inländer noch nicht drei Jahre im Großherzogthume wohnen (Art. 14 der Verfassungs-Urkunde); oder welche
2) das Staatsbürgerrecht bereits verloren haben, indem sie rechtskräftig zu einer Zuchthausstrafe oder wegen Meineids zu einer Correctionshausstrafe verurtheilt worden sind (Art. 1. des Gesetzes, die Abänderung der Art. 16 und 60. der Verfassungsurkunde betreffend, vom 28. September 1842);
B. diejenigen, welche an der Ausübung des Staatsbürgerrechts gehindert sind.
Die Ausübung des Staatsbürgerrechts wird gehindert:
1) durch das Entstehen eines gerichtlichen Concursverfahrens über das Vermögen bis zur vollständigen Befriedigung der Gläubiger (Verfass.-Urkunde Art. 16. Absatz 2.);
2) während der Dauer einer Curatel (Verfass.-Urk. Art. 16. Absatz 3.);
3) für diejenigen, welche für die Bedienung der Person oder der Haushaltung eines Andern Kost und Lohn empfangen, während der Dauer dieses Verhältnisses (Verfass.-Urk. Art. 16. Absatz 4) und
4) durch Verhängung einer Untersuchung wegen eines Verbrechens oder Vergehens, welches Zuchthausstrafe oder wegen Meineids Correctionshausstrafe zur Folge haben kann und bezüglich dessen
a) in der Provinz Rheinhessen der Angeschuldigte in den Anklagestand versetzt oder an das Kreisgericht verwiesen (Art. 2 Abs. 2, des Gesetzes vom 28. September 1842),
b) in den Provinzen Starkenburg und Oberhessen aber gegen den Angeschuldigten ausdrücklich eine Specialinquisition erkannt (Art. 1 des Gesetzes vom 28. Febr. 1849, einige Abänderungen an dem in den Provinzen Starkenburg und Oberhessen bestehenden Strafprozeß für Civilpersonen betreffend), oder in so fern die strafrechtliche Untersuchung nach Vorschrift des Art. 11 des Gesetzes vom 28. Oct. 1848, die Einführung des mündlichen und öffentlichen Strafverfahrens mit Schwurgericht in den Provinzen Starkenburg und Oberhessen betreffend, zur Competenz der Assisen gehört, dieselbe von dem Criminalsenat des betreffenden Hofgerichts zur Aburtheilung vor die Assisen verwiesen worden ist (Nachtrag zum