Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849/506

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
AB CDE FGHI/J KLMNO PQR S TUVW Z
Alphabetisches Namenregister:
ABCDE FGHJK LMNOPQRS TUVWZ
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1849.djvu
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letzten 8 Tagen eines jeden Quartals einsam eingesperrt werden soll; sowie zur Stellung unter polizeiliche Aufsicht während 1 Jahren nach erlittener Strafe.
17) Magdalena Umstadt aus Dittelsheim, wegen einfachen Diebstahls durch Urtheil vom 16. Februar 1849
in eine Correctionshausstrafe von 1 Jahre.
18) Nicolaus Heeb, Schuhmachergeselle aus Laubenheim, wegen einfachen Diebstahls, durch Urtheil vom 16.März 1849 in eine Correctionshausstrafe von 1 Jahr, geschärft durch einsame Einsperrung in den letzten 8 Tagen der Strafzeit.
19) Charlotte Schneider aus Kirchheimbolanden, wegen Landstreicherei durch Urtheil vom 18. April 1849 in eine Correctionshausstrafe von 1 Jahre, wovon die letzten 8 Tage bei einsamer Einsperrung verbüßt werden sollen.
20) Katharina Heß aus Dolgesheim, wegen Landstreicherei, Bruchs der polizeilichen Aufsicht und Paßfälschung durch Urtheil vom 1.Juni 1849, in eine Correctionshausstrafe von 1 Jahre und 2 Monaten, wovon die letzten 8 Tage bei einsamer Einsperrung zu verbüßen sind.
21) Wilhelm Wink, Weißbindergeselle aus Niederselters, wegen einfachen Diebstahls, durch Urtheil vom 8. Juni 1849 in eine Correctionshausstrafe von 18 Monaten, mit der Schärfung, daß derselbe in den ersten 8 Tagen der Strafzeit, sowie in den letzten 8 Tagen eines jeden Quartals einsam eingesperrt werden soll.
22) Johann Nicolaus Ackermann, Schuhmacher aus Bretzenheim, wegen einfachen Diebstahls durch Urtheil vom 29. Juni 1849 in eine Correctionshausstrafe von 3 Jahren, geschärft in den ersten 8 Tagen der Strafzeit und in den letzten 8 Tagen eines jeden Quartals durch einsame Einsperrung und Beschränkung der Kost auf Wasser und Brod je um den andern Tag.
23) Johann Hummel, Taglöhner und Kriegsreservist aus Oberhilbersheim, wegen Landstreicherei und einfachen Diebstahls durch Urtheil vom 29. Juni 1849, in eine Correctionshausstrafe von 15 Monaten, geschärft in den ersten 8 Tagen der Strafzeit und in den letzten 8 Tagen eines jeden Quartals durch einsame Einsperrung, sodann zur Stellung unter polizeiliche Aufsicht während 3 Jahren nach erlittener Strafe.
III. Durch das Großherzogliche Kreisgericht Mainz.

24) Johann Grünewald, Taglöhner aus Worms, wegen einfachen Diebstahls durch Urtheil vom 10. Januar 1849 in eine Correctionshausstrafe von 1 Jahre, geschärft in den letzten 8 Tagen eines jeden Quartals durch einsame Einsperrung und Beschränkung der Kost auf Wasser und Brod je um den andern Tag.
25) Adam Scherer, Schuhmacher aus Lindau, wegen einfachen Diebstahls durch Urtheil vom 17. Januar 1849 in eine Correctionshausstrafe von 2 Monaten als Zusatz zu der gegen denselben durch Urtheil dieses Gerichts vom 20. December 1848 ausgesprochenen Correctionshausstrafe von 10 Monaten.
26) Margaretha Herberich, ohne Gewerbe aus Weisenau, wegen mehrfacher Diebstähle durch Urtheil vom 30.März 1849 in eine Correctionshausstrafe von 3 Jahren, geschärft in den ersten 8 Tagen der Strafzeit und in den letzten 8 Tagen eines jeden Quartals durch einsame Einsperrung und Beschränkung der Kost auf Wasser und Brod, je um den andern Tag.
27) Wilhelm Ludwig Metzger, Metzger aus Hachenburg, wegen Landstreicherei und Diebstahls, durch Urtheil vom 20.Juni 1849 in eine Zuchthausstrafe von 2 Jahren und 1 Monate, geschärft in den ersten 8 Tagen der Strafzeit, und in den letzten 8 Tagen eines jeden Quartals durch einsame Einsperrung und Beschränkung der Kost auf Wasser und Brod, je um den andern Tag.

V. Durch das Großherzogliche Kreisgericht zu Alzey.

28) Jacob Streibert aus Dirmstein, wegen Diebstahls durch Urtheil vom 9. März 1849 in eine Correctionshausstrafe von 1 Jahre und 1 Tag, geschärft durch einsame Einsperrung in den ersten und letzten 8 Tagen der Strafzeit und Beschränkung der Kost auf Wasser und Brod je um den andern Tag.
29) Johann Mayer aus Alzey, wegen Körperverletzung, welche den Tod eines noch ungebornen Kindes zur Folge hatte, durch Urtheil vom 18.Mai 1849 in eine Correctionshausstrafe von 1 Jahre. Durch Ministerialrescript vom 27. Juni 1849 wurde dem Verurtheilten auf dem Wege der Gnade ein Drittel der Strafe erlassen.