Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849/496
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849 | |
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- 5) Der Soumittent kann sich für das Anlehen 5procentige, 4 ½procentige oder 4procentige Partialobligationen bedingen, welche auf den Inhaber ausgefertigt werden. Er kann auch die Gebote auf 5procentige, 4 ½procentige und 4procentige Obligationen alternativ abgeben.
Die Summen, auf welche die Partial-Obligationen lauten, und die Beträge, in welchen sie von jeder Gattung ausgefertigt werden sollen, bestimmt das Gr. Ministerium der Finanzen, unter billiger Berücksichtigung der Wünsche des Gläubigers. Den Partial-Obligationen werden Zinscoupons beigefügt.
6) Der Zins der Partial-Obligationen beginnt mit dem ersten November d. J. und wird halbjährig am 1. Mai bei allen Gr. Staatskassen und in Frankfurt a. M. bei dem damit beauftragt werdenden Banquierhause gegen Ablieferung der Zinscoupons kostenfrei und ohne Abzug bezahlt.
7) Der Darleiher hat die ganze von ihm nach seinem Gebote zu zahlende Summe in grober süddeutscher Münze, oder auch in Großherzoglich Hessischen Grundrentenscheinen kostenfrei an die Gr. Staatsschuldentilgungskasse zu bezahlen. Er erhält für diese Summe nach Maßgabe seines Gebotes Partial-Obligationen.
Er zahlt das Darlehen in Summen von beliebiger Größe gegen jeweilige Auslieferung einer entsprechenden Anzahl von Partial-Obligationen, jedoch dergestalt ein, daß mindestens je Ein Sechstheil zu Ende October d. J. und zu Ende jedes der folgenden fünf Monate und daher das ganze Darlehen bis zum 31. März 1850 einbezahlt ist.
Bei Einzahlungen vor dem 1. November d. J. zieht der Darleiher den Zins der die baaren Einzahlungen deckenden Partial-Obligationen vom Zahlungstage bis Ende October ab. Von den Einzahlungen nach dem 1. November d. J. zahlt er der Großh. Staatsschuldentilgungskasse den auf den auszuhändigenden Partial-Obligationen haftenden Stückzins vom 1. November an bis zum Zahlungstage baar mit dem Kapital.
8) Der Darleiher stellt zur Sicherheit der Großh. Staatsschuldentilgungskasse für die Erfüllung der übernommenen Verbindlichkeit eine dem zehnten Theile des Darlehens gleichkommende Caution durch faustpfändliche Hinterlegung von Schuldscheinen bei dieser Kasse. Von dieser Caution wird bei jeder Einzahlung der entsprechende Theil zurückgegeben.
Als Faustpfand werden nur Großh. Hessische Staatspapiere oder Staatspapiere anderer deutscher Staaten, und zwar alle diese Papiere in dem zur Zeit der Hinterlegung in Frankfurt a. M. bestehenden Curse angenommen.
Wenn der Curs dieser Papiere um drei oder mehrere Procente sinkt, so hat der Anlehensunternehmer die Deckung sogleich zu ergänzen.
Die Cautionspapiere müssen spätestens drei Tage nach erfolgtem Zuschlage mit einem doppelt ausgefertigten Verzeichnisse der Großh. Staatsschuldentilgungskasse übergeben werden.
9) Erfolgt die Einzahlung nicht bis zu den unter 7 bestimmten Terminen, so hat die Großh. Staatsschuldentilgungskasse das Recht, vom Ablaufe dieser Termine an den bedungenen