Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849/485
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849 | |
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Niemand darf in einer Volksversammlung mit Waffen versehen, erscheinen, mit Ausnahme der mit Bezug auf dieselbe im Dienst befindlichen Beamten, insofern deren Amtstracht dieses mit sich bringt.
Wenn eine Versammlung, ohne die in dem §. 1 vorgeschriebene Anzeige, stattgefunden hat; so trifft den Unternehmer, denjenigen, der den Platz dazu eingeräumt hat, und jeden, welcher in der Versammlung als Vorsteher, Ordner oder Leiter aufgetreten ist, eine Geldbuße bis zu fünfzig Gulden.
Wenn, der Vorschrift der §§. 2 und 3 zuwider, den öffentlichen Beamten der Zutritt zu einer Versammlung oder die Einräumung des von denselben begehrten Platzes verweigert wird; so trifft den Unternehmer der Versammlung und jeden, welcher darin als Vorsteher, Ordner oder Leiter aufgetreten ist, eine Gefängnißstrafe bis zu drei Monaten.
Wer sich nicht sofort von dem Orte der Versammlung entfernt, nachdem von dem öffentlichen Beamten dieselbe für aufgelöst erklärt worden ist, soll, wenn er bloßer Theilnehmer an der Versammlung ist, mit Geldbuße bis zu fünfzehn Gulden, wenn er aber Unternehmer, Vorsteher, Ordner, Leiter oder Redner ist, mit Gefängniß bis zu zwei Monaten bestraft werden.
Wer gegen das Verbot des §.6 in einer Versammlung, mit Waffen versehen, erscheint, ist mit Gefängniß von vierzehn Tagen bis zu vier Monaten zu bestrafen.
Wer auffordert, in einer Versammlung mit Waffen zu erscheinen, oder wer eine Aufforderung dazu verbreitet oder durch Andere verbreiten läßt, oder wer in einer Versammlung Waffen austheilt, oder für dieselbe bereit hält, wird mit Gefängniß von zwei bis zu sechs Monaten bestraft.
Wenn eine, unter freiem Himmel abzuhaltende Volksversammlung, um der öffentlichen Ordnung und Sicherheit willen, verboten worden ist; so trifft diejenigen, welche, dem Verbote zuwider, an einer solchen Versammlung dennoch Theil nehmen, eine Geldbuße bis zu zwanzig Gulden, diejenigen aber, welche dabei als Unternehmer, Vorsteher, Ordner, Leiter oder Redner thätig sind, Gefängnißstrafe bis zu drei Monaten.
Erscheint eine der in den vorigen Paragraphen angedrohten Geldstrafen uneinbringlich; so ist dieselbe im Gefängniß und zwar mit vier und zwanzig Stunden für je einen Gulden dreißig Kreuzer zu verbüßen.
Die in den Fällen der vorhergehenden Paragraphen angedrohten Strafen sind unbeschadet derjenigen