Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849/480

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
AB CDE FGHI/J KLMNO PQR S TUVW Z
Alphabetisches Namenregister:
ABCDE FGHJK LMNOPQRS TUVWZ
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1849.djvu
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Nach Artikel 17 tritt der Bezirksrath auf Einladung der Regierungs-Commission zusammen.
Es erhellt demnach, daß sich dem Gesetz gemäß die gesammte Thätigkeit des Bezirksraths - sobald er von der Behörde zum Zusammentritt eingeladen ist - nur auf bestimmte Gegenstände richten und nur auf den Bezirk insbesondere beziehen kann, für welchen er besteht und innerhalb dessen durch ein dem Bezirk eigenes besonderes oder allgemeines Interesse diese Thätigkeit angeregt ist. Hieraus folgt, daß die Mitglieder eines Bezirksraths nur erwählt und berufen seyn können, mit den übrigen Mitgliedern desselben Bezirksraths auf Einladung der Regierungsbehörde zu berathen und zu beschließen, was in den Bereich dieses Bezirksraths nach Art des Gegenstandes und Umfang des Bezirks fallen kann; daß hingegen ein Bezirksrath des einen Bezirks in keiner Verbindung mit dem eines anderen steht; daß ein Zusammentritt von Mitgliedern verschiedener Bezirksräthe dem Gesetze ganz fremd ist. Es ist somit offenbar, daß auf den Grund des Gesetzes ein Ausschuß der Bezirksräthe des Großherzogthums sich ebensowenig bilden, als eine Generalversammlung der Hessischen Bezirksräthe stattfinden kann.
Das Staatsministerium, welches von einer dem gesetzlichen Beruf entsprechenden Thätigkeit der Bezirksräthe segensreichen Erfolg erwarten zu können glaubt und das Institut bei fortgesetzter Thätigkeit der Art einer weiteren Entwickelung zur Beförderung der Wohlfahrt der Bezirksbewohner fähig erachtet, kann es nur mit Bedauern sehen, daß die darin vereinigten Kräfte ihrer Bestimmung durch Unternehmungen entfremdet werden sollen, bei welchen die Stellung des Instituts, der Beruf der Mitglieder völlig verkannt und verrückt wird, welche in den Bereich landständischer Vertretung übergreifend und darum an sich überflüssig und nutzlos nur zur Hemmung der Staatsverwaltung gereichen und zur Störung der wahren gesetzlichen Thätigkeit der Bezirksräthe führen könnten.
Es darf wohl mit Zuversicht der überwiegenden Mehrzahl der Mitglieder der verschiedenen Bezirksräthe zugetraut werden, daß sie, ohnehin von besserer Einsicht geleitet oder doch nach näherer Erwägung, zu welcher sie das Vorstehende hinführen mag, sich aus freier Entschließung von einer Versammlung fern halten, für welche in dem Gesetz kein Grund und kein Vorwand gefunden werden kann, welcher in der That der gesetzliche Boden ganz und gar fehlt. Da indessen die Regierung in keinem Falle geschehen lassen darf, was demungeachtet unternommen werden könnte, daß eine Versammlung unter widerrechtlich erborgtem Namen, mit angemaßter Autorität sich constituire, so wird hiermit verordnet:

§. 1.

Die Namens eines Ausschusses der Bezirksräthe des Großherzogthums Hessen ausgeschriebene Generalversammlung der Hessischen Bezirksräthe, welche zu Mainz am 27. und 28. d. M. stattfinden soll, wie auch jede Versammlung der Art an anderem Orte, zu anderer Zeit, ist verboten.