Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849/472
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Bekanntmachung, die Militärpflichtigen des 3. Aufgebots vom Musterungs- und Ziehungsjahr 1848 betreffend.
Großherzoglich Hessisches Kriegsministerium.
Zimmermann.
Bekanntmachung, die Errichtung einer Personen-Annahme-Stelle zu Gundernhausen betreffend.
Anmerkung.
Großherzoglich Hessische Ober - Post - Inspection.
v. Kuder.
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849 | |
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß: AB CDE FGHI/J KLMNO PQR S TUVW Z Alphabetisches Namenregister: ABCDE FGHJK LMNOPQRS TUVWZ | |
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Man bringt hierdurch zur Kenntniß der Civilbehörden, daß die den Regimentern und Corps zugetheilten Militärpflichtigen des 3. Aufgebots vom Musterungs- und Ziehungsjahr 1848, so lange sie nicht etwa zum Dienste wirklich eingezogen sind, der Kriegsreserve angehören.
- Darmstadt den 17. August 1849.
Zimmermann.
v. Carlsen.
Es wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß in Gundernhausen eine Personen-Annahme-Stelle errichtet und für diese die nachstehende Personentaxe festgesetzt worden ist:
Coupé. |
Innern. |
Imperiale. | ||||
kr. | ||||||
Von Gundernhausen nach Darmstadt Von Gundernhausen nach Roßdorf Von Gundernhausen nach Dieburg Von Gundernhausen nach Umstadt Von Gundernhausen nach Höchst Von Gundernhausen nach König Von Gundernhausen nach Michelstadt Von Gundernhausen nach Erbach |
- - - - - 1 1 1 |
27 12 18 39 57 15 24 27 |
- - - - - 1 1 1 |
24 9 15 33 48 3 9 12 |
- - - - - - - - |
21 6 12 27 39 51 54 57 |
- 1) In vorstehender Taxe sind sämmtliche Gebühren einbegriffen.
2) Den Reisenden kann nur die Mitnahme kleinerer Reise-Effecten, Reisesäcke, Huthschachteln etc., welche zusammen nicht mehr als 40 Pfund wiegen, gestattet werden.
3) Wenn die 6 inneren Plätze des Wagens besetzt sind, im Coupé aber noch Platz vorhanden ist, so sind weitere, zu den billigern Plätzen sich meldende Personen in so lange im Coupé unterzubringen, als dadurch die Stellung einer Beichaise vermieden werden kann und sich keine weitere Personen für das Coupé einschreiben lassen. In letzterem Falle müssen die für den geringeren Satz im Coupé aufgenommenen Reisenden in die Beichaise oder eventuell in’s Innere des Wagens übergehen. - Darmstadt den 15. August 1849.
v. Kuder.
vt. Bessunger.