Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849/460

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
AB CDE FGHI/J KLMNO PQR S TUVW Z
Alphabetisches Namenregister:
ABCDE FGHJK LMNOPQRS TUVWZ
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1849.djvu
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in diesem Jahre vom 15. September bis zur Mitte des Octobers in Mainz versammelt seyn wird. - Darmstadt, den 4. September 1849.

Großherzoglich Hessisches Ministerium des Hauses und des Aeußern.
Hallwachs.
v. Breidenbach.



Bekanntmachung,
das vorläufige Fortbestehen der Stellvertretung im Militärdienste, - insbesondere die Stellung von Einstehern für Militärpflichtige betr.

Es kann zwar gegenwärtig noch nicht vorausgesehen werden, wann und in welchem Verhältniß die Militärpflichtigen vom Musterungs- und Ziehungsjahr 1849 zum Militärdienste werden einberufen werden, - und ebenso ist es ungewiß, ob zu der Zeit, in welcher dieselben in den Militärdienst einzutreten haben, die Stellvertretung noch fortbestehen wird.
Für den wahrscheinlichen Fall aber, daß bis dahin keine neue Gesetzgebung erscheint, durch welche die Stellvertretung gänzlich abgeschafft wird, werden in Bezug auf die vorläufige Stellung von Einstehern für Militärpflichtige vom Musterungs- und Ziehungsjahr 1849 nachstehende Anordnungen getroffen. 1)

§. 1.
Eigenschaften der Einsteher.

Diejenigen, welche für Militärpflichtige vom Jahr 1849 einstehen wollen, müssen den Erfordernissen vollständig entsprechen, welche in dem Art. 47 des Recrutirungsgesetzes vom 20. Juli 1830 und im §. 77 der Verordnung vom 30. April 1831 erwähnt sind.
Es können jedoch Nichtexcapitulanten, welche entweder im Alter von 26 bis 30 Jahren stehen, oder zwischen 63 und 65 Zoll groß sind, in dem Falle als Einsteher angenommen werden, wenn dieselben nach der Ansicht der Prüfungsbehörde [§. 11. 13) und des untersuchenden Arztes gewandt und von kräftigem Körperbau sind, und überhaupt tüchtige Soldaten zu werden versprechen.
Andere Abweichungen von den oben gedachten Vorschriften können ohne besondere Genehmigung des Kriegsministeriums nicht stattfinden.

§. 2.
Zulassung noch dienender Unteroffiziere und Soldaten.

Auch solche Unteroffiziere und Soldaten, welche am 1. April 1849 ihre Dienstzeit vollendet und seither freiwillig fortgedient haben, können für Militärpflichtige von 1849 einstehen.


1) Es wird hierbei in Erinnerung gebracht, daß nach dem Art. 5 des Gesetzes vom 1. März 1849 (Reg.-Bl. Nr. 12)

1) das Gesetz vom 19. März 1836 außer Wirkung gesetzt ist, also die dadurch gegründete Stellvertretungsanstalt nicht mehr besteht;
2) dagegen die Militärpflichtigen sich nach Art. 46-56 des Recrutirungsgesetzes durch selbst ausgesuchte Einsteher vertreten lassen können;
3) daß diese Einsteher eine Caution von 100 fl. oder, wenn sie ein Einsteherpatent haben, eine Caution von 75 fl. bei der Staatsschuldentilgungskasse baar hinterlegen müssen.