Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849/458

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
AB CDE FGHI/J KLMNO PQR S TUVW Z
Alphabetisches Namenregister:
ABCDE FGHJK LMNOPQRS TUVWZ
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1849.djvu
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Anlage C.
Kenntnisse, welche zur Erlangung des Oberlieutenantsgrades in der Artillerie erfordert werden.
1) In der Mathematik:
a) Höhere Gleichungen und Reihen; - Lehre von den Functionen; - analytische Geometrie in der Ebene und im Raume; - Statik und Mechanik, ohne Anwendung der höheren Analysis;
b) die Elemente der Differenzial- und Integralrechnung;
c) die descriptive Geometrie.
Prüfungsnote: Genügend.
2) In den Militärwissenschaften:
a) Artilleriewissenschaft, und zwar: Entzündung, Verbrennung, Kraftäußerung, Bereitung und Untersuchung des Pulvers; - Materialien, welche bei der Artillerie zur Verwendung kommen; - Einrichtung der Geschützrohre, Laffeten und Fuhrwerke; - Anfertigung der Geschütze, kleinen Feuergewehre und blanken Waffen; - Aufbewahrung der Artilleriebedürfnisse; - Mobilmachung; - Schießen und Werfen; - Wahrscheinlichkeit des Treffens; - Wirkung der Geschütze mit Berücksichtigung des Einflusses des Bodens; - Artilleriedienst in Betreff des Materials und Personals im Frieden, im Felde und im Festungskriege.
b) Höhere Fortification: Genauere Kenntniß der Einrichtung fester Plätze und Verschanzungen, des Angriffs, der Vertheidigung, des Minenwesens; - Befestigung auf unregelmäßigem Boden, Defilement und Bestimmung der äußeren Form der Werke, unter Anwendung der descriptiven Geometrie; - Baupraxis der Feldbefestigung und der Befestigung eines auf dem Papier gegebenen Terrains unter bestimmten Voraussetzungen.
Prüfungsnote : Gut.
3) Im technischen Zeichnen: Aufnehmen und Zeichnen eines nicht einfachen Materialgegenstandes mit Schattiren und Anlegen.
Prüfungsnote: Genügend.
4) In der Physik: Die wesentlichsten Erscheinungen der Schwere, der Wärme, des Magnetismus und der Electricität, der Molekularwirkungen, des Schalles, des Lichtes und der Meteorologie, ohne mathematische Begründung.
Prüfungsnote: Genügend.