Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849/451
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849 | |
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Regierungsblatt.
die Aufnahme in die Militärschule, die Beförderung zum Offiziersgrade und die wissenschaftliche Fortbildung der Offiziere betr.
Zur Vollziehung der Verordnung vom 10. October 1848 (Regierungsbl. Nr. 59) wird auf weiteren Allerhöchsten Befehl Nachstehendes bestimmt:
§. 1. Die Prüfungen zur Aufnahme in die Militärschule finden jährlich einmal, um die Mitte des Monats October, statt.
§.2. Auf die, spätestens am 1. September, von Seiten der Regiments- und Corpscommandeure erfolgte Bekanntmachung müssen die Anmeldungen der Unteroffiziere und Soldaten bis zur Mitte des Monats September auf dem Dienstwege stattgefunden haben.
§. 3. Zur Prüfung können nur diejenigen Unteroffiziere und Soldaten zugelassen werden, welche
- a) das 25. Lebensjahr noch nicht überschritten haben und unverheirathet sind;
b) einen fehlerfreien, gesunden und kräftigen Körper, namentlich gutes Gesicht und Gehör besitzen, und überhaupt als vollkommen militärdiensttauglich erscheinen;
c) ein günstiges Zeugniß der Compagnie- oder Schwadronsoffiziere hinsichtlich der dienstlichen Brauchbarkeit, des Betragens und der allgemeinen Bildung, und
d) ein weiteres Zeugniß der Ortsbehörde über untadelhafte Aufführung vor dem Eintritt in den Dienst beibringen.
§. 4. Die nach §.3.c. erforderlichen Zeugnisse, in Berichtsform und von sämmtlichen Offizieren der Compagnie oder Schwadron unterzeichnet, werden mit den im §.3. d. erwähnten Zeugnissen, und unter Beischluß der Nationale der Angemeldeten auf dem Dienstwege eingesandt.