Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849/438
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849 | |
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In jedem District ist ein eigenes Wahlbureau, aus einem Mitgliede des Gemeinderaths und zwei anderen Ortsbürgern bestehend, niedergesetzt. Das Wahlbureau wird von der Wahlcommission ernannt.
Die Wahl erfolgt in jedem Wahlbezirk an einem und demselben Tage Vormittags von 8-12 und Nachmittags von 2-5 Uhr. Der Wahlcommissär hat den Tag und das Local der Wahl mindestens dreimal 24 Stunden vor Beginn der Wahl in jeder einzelnen Gemeinde durch öffentlichen Anschlag und durch öffentliches Ausrufen bekannt machen zu lassen.
Soweit ausführbar, werden sämmtliche Wahlen in allen Bezirken an einem und demselben Tage vorgenommen.
Jeder Wähler zieht in dem Wahlzimmer einen der auf der innern Seite mit fortlaufenden Nummern versehenen Stimmzettel, trägt daselbst auf dieser Seite die Bezeichnung desjenigen, den er zu wählen beabsichtigt, ein, und legt den Zettel in den verschlossenen Stimmkasten. Wer des Schreibens unkundig ist, oder seinen Stimmzettel nicht selbst schreiben will, kann sich dazu eines Mitgliedes der Wahlcommission bedienen.
Ueber den ganzen Wahlact ist ein Protokoll aufzunehmen, welches die Namen der Abstimmenden, jede Abstimmung mit Angabe- der Nummer des betreffenden Stimmzettels, sowie auch das Resultat der Zusammenstellung der Stimmen zu enthalten hat. Es wird von der Wahlcommission unterschrieben und mit sämmtlichen Stimmzetteln und den sonstigen das fragliche Wahlgeschäft betreffenden Actenstücken an den Wahlcommissär eingesendet. Eine von der Wahlcommission gefertigte und unterzeichnete Abschrift dieses Protokolls bleibt zur Einsicht der Betheiligten drei Tage lang auf dem Gemeindehause offen liegen. In den Städten Darmstadt und Mainz, überhaupt in den Städten, welche durch die Wahlcommission nach Art. 12 in Wahldistricte getheilt werden, wird die erste Berechnung des Resultats von den Wahlbureaus, die zweite von der Wahlcommission vorgenommen, an welche jedes einzelne Wahlbureau alsbald sämmtliche Acten einzusenden hat.
Andere als die bei der Wahl ausgetheilten Stimmzettel, sowie solche, welche nicht von dem Wähler oder für denselben von einem Mitgliede der Wahlcommission geschrieben sind, oder welche aus dem Wahlzimmer verbracht worden, hat die Wahlcommission nicht zuzulassen; und Stimmzettel, welche den Gewählten nicht hinreichend erkennbar bezeichnen, bleiben bei der Zusammenstellung unberücksichtigt. Eines jeden solchen Umstandes muß jedoch im Protokoll Erwähnung geschehen.
Stimmt die Zahl der Stimmzettel mit der Zahl derjenigen, welche nach dem Protokoll abgestimmt haben, in der einen oder der anderen Gemeinde nicht überein, so werden, wenn diese Unregelmäßigkeiten auf das Ergebniß der Wahl von Einfluß seyn sollten, in den betreffenden Gemeinden auf Anordnung des Wahlcommissärs neue Wahlen vorgenommen.