Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849/381
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849 | |
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- 1) entweder, daß eine Zwangsversteigerung statt gehabt hat und das Zuschlagsprotokoll nach Vorschrift des Art. 28 des Gesetzes vom 24. Juli 1830, die Zwangsveräußerungen in der Provinz Rheinhessen betreffend, transscribirt und den in besagtem Artikel genannten Personen zugestellt oder von , denselben acquiescirt worden ist;
2) oder aber, daß die Versteigerung in Gemäßheit des gegenwärtigen Gesetzes geschehen und das Zuschlagsprotokoll transscribirt worden;
3) oder daß bei anderen Verkäufen das Purgationsverfahren beendigt ist; endlich
4) daß in den Fällen unter Nr. 1 und 2 die Frist des Art. 749 der bürgerlichen Proceßordnung, sowie des Art. 40 des gegenwärtigen Gesetzes und in dem Fall unter Nr. 3 die in dem Art. 775 der bürgerlichen Proceßordnung bestimmten Fristen abgelaufen sind.
Hat der betreibende Anwalt in den auf die Ernennung des Commissärs (Art. 751 der bürgerlichen Prozeßordnung folgenden vierzehn Tagen die Beantragung der in dem Art. 752 ibid. vorgeschriebenen Ordonnanz unterlassen, so kann das Kreisgericht auf den Vortrag des Richtercommissärs dessen Ernennung als wirkungslos erklären und verfügen, daß dieselbe auf dem betreffenden Register gestrichen werden soll.
Die Verhandlung und Aburtheilung geschieht in dem Berathschlagungszimmer.
Das zu errichtende Protokoll, sowie die Entscheidung sind von der Stempelabgabe befreit.
Der Gerichtsschreiber hat dafür keinerlei Gebühren zu beziehen.
Vor dem Ablauf von zwei Monaten nach der Eröffnung des Rangordnungsverfahrens muß der betreibende Anwalt die Acte über die den Gläubigern zugestellten Aufforderungen (Art. 753 der bürgerlichen Proceßordnung) auf der Gerichtskanzlei hinterlegen.
Ist dieses nicht geschehen und auch keine Forderung angemeldet worden, so kann das Kreisgericht auf den Vortrag des bestellten Commissärs die Eröffnung des Rangordnungsverfahrens aufheben und die dadurch erwachsenen Kosten dem betreibenden Anwalt persönlich zu Last setzen.
Der betreibende Anwalt wird von dem Präsidenten zum Erscheinen in dem Berathungszimmer schriftlich aufgefordert und nach dem Vortrag des Commissärs gehört.
Im Uebrigen richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen des Art. 87.
Der Antrag auf Ernennung eines Commissärs zur Leitung eines Distributionsverfahrens kann, handelt es sich von der Austheilung des Erlöses einer Mobiliarversteigerung, erst dann in das hierzu bestimmte Register eingetragen werden, wenn vorher dem Präsidenten des Kreisgerichts nachgewiesen worden ist, daß die Hinterlegung des zu vertheilenden Preises in Gemäßheit des Art. 657 der bürgerlichen Proceßordnung statt gehabt hat.