Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849/316
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849 | |
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des Kreisgerichts, in dessen Bezirk sie beschäftigt werden, melden und der Staatsprocurator hat das in §. 2 vorgeschriebene Protocoll zu führen, welches zu diesem Zweck der Förmlichkeit der Paginirung und Paraphirung durch den Kreisgerichtspräsidenten nicht unterliegt;
2) die Aspiranten sind von einem der im Art. 19 Nro. 1 der Verordnung vom 20. Januar 1838 bezeichneten Beamten zu präsentiren;
3) das zu führende Buch wird von dem Staatsprocurator mit Seitenzahl versehen und paraphirt;
4) die im Falle des §. 8 gestattete Beschwerde ist unmittelbar vor den betreffenden Staatsprocurator zu bringen und gegen dessen Entscheidung der Recurs an die Generalversammlung des Kreisgerichts zulässig;
5) die in §. 9 Nro. 1 erwähnte Bescheinigung wird von dem Staatsprocurator ausgestellt.
- Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und des beigedrückten Staatssiegels.
Darmstadt am 30. Mai 1849. (L. S.)
Nach Vorschrift des Art. 31 des Gesetzes, die Einführung des mündlichen und öffentlichen Strafverfahrens mit Schwurgericht in den Provinzen Starkenburg und Oberhessen betreffend, vom 28. October 1848, wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die Seelenzahl des
des jene des jene des und jene des |
Regierungsbezirks Regierungsbezirks Regierungsbezirks Regierungsbezirks |
Darmstadt Dieburg Erbach Heppenheim |
105,957, 67,513, 59,390, 84,233, |
beträgt, und daß daher von den sechshundert Höchstbesteuerten, nach Verhältniß der Seelenzahl eines jeden Regierungsbezirks, die Zahl
- von 200 auf den Regierungsbezirk Darmstadt,
von 127 auf den Regierungsbezirk Dieburg,
von 114 auf den Regierungsbezirk Erbach,
von 159 auf den Regierungsbezirk Heppenheim
- von 200 auf den Regierungsbezirk Darmstadt,
kommt. - Darmstadt den 29. Mai 1849.
- Gr. Hess. Regierungs-Commission des Regierungs-Bezirks Darmstadt.
- v. Starck.
- Gr. Hess. Regierungs-Commission des Regierungs-Bezirks Darmstadt.