Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849/268

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
AB CDE FGHI/J KLMNO PQR S TUVW Z
Alphabetisches Namenregister:
ABCDE FGHJK LMNOPQRS TUVWZ
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1849.djvu
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§. 2.

Der Disciplinarbestrafung unterliegen:

1) Zuwiderhandlungen gegen die zur Handhabung der Schiffsordnung ertheilten Vorschriften;
2) Nachlässigkeiten in Beziehung auf den Dienst, namentlich Verwahrlosung der Schiffsgeräthschaften, der Wach- oder Signalfeuer, der Waffen- und Montirungsstücke, Fehlen oder zu spätes Erscheinen im Dienst, Ausbleiben über Urlaub, Unreinlichkeit, Unrichtigkeit der Meldungen, Unterlassung oder nachlässige Ausführung der vorgeschriebenen Visitationen und dergleichen;
3) Dienstwidrige Handlungen, namentlich Uebertretung der Wachtinstruction bei Verrichtung des Wachtdienstes, Anzünden von Feuer oder Licht in Zeiten oder an Orten, wo dies verboten ist, heimliche Entfernung vom Schiffe oder Fahrzeug, Einschwärzung feuerfangender Gegenstände und geistiger Getränke, vorschriftwidriges Anreden der Vorgesetzten, ordnungswidriges Verhalten im Arrest u. s. w.;
4) Ungehorsam und unschickliche Aeußerungen gegen den Vorgesetzten;
5) Unwürdige Behandlung der Untergebenen und unstatthafte Nachsicht gegen die strafbaren Handlungen und Unterlassungen der Untergebenen;
6) Leichtsinniges Schuldenmachen, verbotenes Spielen, Geldborgen von Untergebenen und andere Handlungen, welche unpassende Verhältnisse zu den Untergebenen herbeiführen;
7) Streitigkeiten und Schlägereien der Mannschaften unter sich, oder mit andern Personen, wenn nicht schwere Verletzungen dabei vorgekommen sind;
8) Unsittlichkeiten und Ausschweifungen jeder Art, namentlich Trunkenheit und unzüchtiger Lebenswandel;
9) Unerlaubter Gebrauch fremden Eigenthums;
10) Kleine Diebstähle, Unterschlagung und Betrügereien.



Tit. II.
Disciplinarstrafen für die Offiziere und Mannschaften.
§. 3.

Die Disciplinarstrafen sind: A. Für Offiziere, Deckoffiziere und die mit ihnen in gleichem Range stehenden Personen.

1) Verweise:
a) ohne Zeugen oder im Beisein eines Offiziers - einfacher Verweis;
b) vor versammeltem Offizier-Corps - strenger Verweis;
2) Schiffsarrest bis zu vier Wochen;