Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849/264
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849 | |
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seinem Pächter davon Nachricht gegeben, so kann dieser wegen Aufhebung der Weideberechtigung vor Ablauf der Pachtzeit keine Entschädigung ansprechen; derselbe ist alsdann nur befugt, von dem Tage an, mit welchem die Weideberechtigung aufhört (Art. 36), den Pachtvertrag als aufgehoben zu betrachten und den Pachtschilling nur bis dahin zu entrichten.
Wenn dagegen eine Weideberechtigung nicht für sich allein, sondern in Verbindung mit andern Gegenständen verpachtet, der Pachtschilling für die Weideberechtigung nicht besonders ausgedrückt und der Fall der Aufhebung der Weideberechtigung nicht auf andere Weise in dem Pachtvertrage vorgesehen ist, so kann der Pächter bis zu Ende der Pachtzeit den Betrag der von dem Berechtigten bezogen werdenden Grundrente, oder vier Procent des von demselben bezogenen Ablösungskapitals an dem jährlichen Pachtgelde in Abzug bringen.
Ein Widerspruchsrecht gegen Verwandlung und Ablösung, sowie eine Einwirkung auf Bestimmung der Größe der Grundrente oder des Ablösungskapitals steht dem Pachter der Weideberechtigung in keinem Falle zu.
Art. 88.
Triftberechtigungen, welche nur zur Ausübung des Weiderechts bestehen, hören mit dessen Aufhebung oder Verwandlung in eine Grundrente ohne Entschädigung auf.
Zur Beschränkung, Aufhebung oder Ablösung einer Weideberechtigung ist weder lehens-, noch erbbestands-, noch gutsherrliche Einwilligung nöthig, und ebensowenig kann eine Aufhebung oder Ablösung von den Nachfolgern im Lehens- und Erbbestandsgute, Fideicommiß- und Zinsgute widersprochen werden. Die Grundrenten, sowie die Ablösungskapitalien, durch welche der Ersatz für Weideberechtigungen geleistet wird, treten an die Stelle dieser Berechtigung in Beziehung auf Lehens-, Erbbestands-, Fideicommiß-Verband etc. in dasselbe Rechtsverhältniß, in welchem sich jene Gerechtsame befanden.
Alle über die Aufhebung, Verwandlung oder Ablösung einer Weideberechtigung in Gemäßheit dieses Gesetzes stattfindenden Verhandlungen vor den Verwaltungsbehörden bis zu der Entscheidung sind vom Stempel befreit. Die sonstigen Kosten, welche durch Ausmittlung der Entschädigung für Aufhebung einer Weideberechtigung bis zur Bekanntmachung der Entscheidung des Administrativjustizhofs entstehen, werden von den Besitzern der pflichtigen Grundstücke getragen, und, falls sie sich nicht anderweit darüber vereinigen, auf die in dem Artikel 38 vorgeschriebene Weise vertheilt.
Ueber die Kosten, welche durch den gegen die Entscheidung des Administrativjustizhofs an den Staatsrath ergriffenen Recurs erwachsen, entscheidet die zuletzt erwähnte Behörde nach den bestehenden allgemeinen Rechtsgrundsätzen.