Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849/258
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849 | |
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Gebrauch machen wollen, haben ihre desfallsigen Erklärungen bei dem Bürgermeister, in dessen Bürgermeisterei die weidepflichtigen Grundstücke gelegen sind, schriftlich einzureichen oder zu Protokoll zu geben. - Der Bürgermeister hat hiervon sofort die übrigen Besitzer der weidepflichtigen Grundstücke in Kenntniß zu setzen, welche indeß auf die Dauer von einem Vierteljahre die Fortsetzung der Gemeinschaft noch verlangen können.
Da, wo die Weide Namens der Gemeinde in ihrer Feldgemarkung ausgeübt wird, kann die gemeine Weide durch einen Beschluß des Ortsvorstandes, welchen die vorgesetzte Regierungsbehörde genehmigen wird, ganz aufgehoben werden, wenn dagegen in einem festzusetzenden und gehörig bekannt zu machenden angemessenen Zeitraume von Seiten der Besitzer des nach dem Flächengehalte zu berechnenden größeren Theils der Grundstücke kein Widerspruch eingelegt wird.
Wenn mehrere Gemeinden ihre Feldgemarkungen wechselseitig behuten (bekoppeln), so kann diese Koppelhut durch einen übereinstimmenden Beschluß der betreffenden Ortsvorstände mit Genehmigung der vorgesetzten Regierungsbehörde aufgehoben werden; es kann aber auch außerdem nicht nur jede einzelne Gemeinde, vermöge Beschlusses ihres Ortsvorstandes, mit Genehmigung der vorgesetzten Regierungsbehörde aus der Gemeinschaft mit der im ersten Absatz des Art. 12 bemerkten Wirkung austreten, sondern es tritt auch hier die in dem Art. 12 den einzelnen Grundbesitzern ertheilte Befugniß mit den dort und im Art. 14 bemerkten Beschränkungen ein.
Wenn Grundstücke, deren Eigenthümer von den in den Art. 11 bis 16 gegebenen Befugnissen Gebrauch machen, oder gegen deren Eigenthümer von diesen Bestimmungen Gebrauch gemacht wird, verpachtet sind, so steht dem Pachter gegen die in dieser Weise erfolgende Aufhebung der Weideberechtigungen weder ein Widerspruchsrecht, noch gegen den Verpachter ein Entschädigungsrecht zu.
Art. 18.
Alle auf eine Dienstbarkeit sich gründenden Weideberechtigungen auf Feldern, Wiesen oder Weiden, insoweit sie nicht schon nach den vorstehenden Bestimmungen einer gänzlichen oder theilweisen Aufhebung unterliegen, können nach Maßgabe dieses Gesetzes auf Verlangen der Besitzer der weidepflichtigen Grundstücke, gegen Entschädigung des Berechtigten, aufgehoben werden. Die Entschädigung wird durch eine in Geld bestehende Grundrente geleistet, welche dem Berechtigten eine volle, der auszugebenden Berechtigung entsprechende Vergütung gewährt, und, wenn keine