Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849/194
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Zweiter Abschnitt.
Von der Disciplinar-Bestrafung der Militärpersonen des streitbaren Standes.
§. 3.
I. Disciplinar-Strafen.
A. Für Offiziere:
B. Für Unteroffiziere und die im Range ihnen gleichstehenden Personen, so wie für Vice-Unteroffiziere:
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849 | |
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Von der Disciplinar-Bestrafung der Militärpersonen des streitbaren Standes.
§. 3.
I. Disciplinar-Strafen.
Als Disciplinar-Strafen sind für Militärpersonen des streitbaren Standes (des Soldatenstandes) nur folgende Strafen zulässig:
- 1) Verweis,
- a) ohne Zeugen, oder im Beisein eines Vorgesetzten, - einfacher Verweis;
- b) vor versammeltem Offizierkorps - förmlicher Verweis;
- c) durch schriftlichen Tagesbefehl - strenger Verweis;
- 2) Zimmerarrest - gegen Stabsoffiziere bis zu sieben, gegen Hauptleute und Rittmeister bis zu vierzehn, und gegen Offiziere niederer Grade bis zu acht und zwanzig Tagen, - während dessen Verbüßung in der eigenen Wohnung der Arrestat den Degen (Säbel) abgeben muß, Besuche nicht annehmen und zum Dienste nicht herangezogen werden darf.
- 1) Die Auferlegung gewisser, ihrer Stellung entsprechender Dienstverrichtungen außer der Reihe, mit einer angemessenen Zeitbestimmung;
2) Verweis vor versammelten Offizieren und Unteroffizieren der Kompagnie, Schwadron oder Batterie;
3) Kasernen-, Stuben-, oder Quartier-Arrest bis zu acht und zwanzig Tagen, wobei der Dienst von ihnen versehen wird;
4) einsamer Arrest in einem Gefängniß bei harter Lagerstätte (Pritsche) und zwar:- a) Arrest ersten Grades - gelinder Arrest - ohne Schärfung bis zu acht und zwanzig Tagen;
b) Arrest zweiten Grades - mittler Arrest - bis zu vierzehn Tagen, wobei dem Arrestaten unter Entziehung des Gebrauchs von Tabak, Wein, Branntwein, Bier und ähnlicher Genüsse nur Wasser und Brod gereicht und blos je am dritten Tage warme Speise verabfolgt, auch an diesem Tage allein die Bewegung in freier Luft unter Aufsicht auf eine Stunde gestattet wird.
- a) Arrest ersten Grades - gelinder Arrest - ohne Schärfung bis zu acht und zwanzig Tagen;
Wo Unteroffiziere bestehen, welche mit keinen andern Disciplinar-Strafen als die Offiziere belegt werden dürfen, soll es auch künftig dabei sein Verbleiben haben. Im Uebrigen sind die